Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten
Ereignis
Was geschah
Die groß-hessische Regierung erlässt ein Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten, das die Einleitung von Ermittlungsverfahren erleichtert. Das Gesetz legt fest, dass aus politischen, rassistischen oder religiösen Motiven begangene Verbrechen mit Ablauf der NS-Zeit nicht verjährt sind und dass Handeln auf Befehl eines Vorgesetzten oder einer übergeordneten Institution nicht von der Verantwortlichkeit entbindet. Insbesondere die ab 1933 an Juden verübten NS-Gewalttaten sollen verfolgt werden. Bis 1950 urteilen deutsche Gerichte in über 200 Verfahren allein wegen der im Kontext des Novemberpogroms von 1938 begangenen schweren Straftaten.
(CP)
Bezugsrahmen
Nachweise
Literatur
- Krause-Vilmar, Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus, 2006, S. 226
- Mühlhausen, Demokratischer Neubeginn, Wiesbaden 2005, S. 54
Kalender
Nachnutzung
Rechtehinweise
Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten, 29. Mai 1946“, in: Hessen im 19. und 20. Jahrhundert <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/hessen-im-19-und-20-jahrhundert/alle-eintraege/3577_gesetz-zur-ahndung-nationalsozialistischer-straftaten> (aufgerufen am 25.11.2025)
Kurzform der URL für Druckwerke
https://lagis.hessen.de/resolve/de/edbx/3577