Hessen gibt den Bezug von DDR-Zeitungen frei
Ereignis
Was geschah
So wie die Freie und Hansestadt Hamburg (am 20. April) gibt auch Hessen den Bezug von Zeitungen und anderen politischen Publikationen aus der DDR frei, der nach § 93,1 des Strafgesetzbuches (siehe unten) bislang verboten war. Nach den Worten des Sprechers der Bundesregierung, Staatssekretär Karl-Günther von Hase (geb. 1917), bedauert die Bundesregierung den Schritt Hamburgs (und Hessens), die im Alleingang vorgeprescht seien, während die Regierung darauf dringe, dass der Zeitungsbezug auf Gegenseitigkeit freigegeben werde, damit auch die Bevölkerung in der Zone die Möglichkeit habe, sich über die Bundesrepublik zu informieren.
§ 93 des Strafgesetzbuchs lautet in der bis zum 1. Januar 1975 gültigen Fassung:
(1) Wer Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen, durch deren Inhalt Bestrebungen herbeigeführt oder gefördert werden sollen, die darauf gerichtet sind, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder zur Unterdrückung der demokratischen Freiheit einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben, 1. herstellt, vervielfältigt oder verbreitet oder 2. zur Verbreitung oder Vervielfältigung vorrätig hält, bezieht oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(OV)
Bezugsrahmen
Indizes
Nachweise
Literatur
- Archiv der Gegenwart, 36, 1966, S. 12467
Weiterführende Informationen
- § 93 des Strafgesetzbuchs [1953-1975]
- Wikipedia: Karl-Günther von Hase (eingesehen am 24.6.2020)
Kalender
Nachnutzung
Rechtehinweise
Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Hessen gibt den Bezug von DDR-Zeitungen frei, Frühjahr 1966“, in: Hessen im 19. und 20. Jahrhundert <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/hessen-im-19-und-20-jahrhundert/alle-eintraege/3537_hessen-gibt-den-bezug-von-ddr-zeitungen-frei> (aufgerufen am 26.11.2025)
Kurzform der URL für Druckwerke
https://lagis.hessen.de/resolve/de/edbx/3537