Regierungsvorlage für ein neue Wahlgesetz in Hessen
Ereignis
Was geschah
Die Regierung des Großherzogtums Hessen legt einen Entwurf für ein neues Wahlgesetz vor. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Zweite Kammer aus 55 Mitgliedern besteht, von denen 15 (statt bisher 10) von den größeren Städten gewählt werden. Die anderen 40 Abgeordneten werden nach Wahlkreisen von den anderen Städten und den Landgemeinden gewählt. Die Wahlen zur Zweiten Kammer sind direkt (bisher indirekt) und geheim. Wahlberechtigt zur Zweiten Kammer ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenigstens drei Jahre im Großherzogtum wohnt und mindestens ebenso lange die hessische Staatsbürgerschaft besitzt und seit Beginn des Rechnungsjahres, in dem die Wahl stattfindet, zur direkten Staats- oder Gemeindesteuer herangezogen wurde.
(OV)
Bezugsrahmen
Indizes
Nachweise
Literatur
- Schulthess' europäischer Geschichtskalender, 1903, S. 34 f.
Weiterführende Informationen
Kalender
Nachnutzung
Rechtehinweise
Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Regierungsvorlage für ein neue Wahlgesetz in Hessen, 5. März 1903“, in: Hessen im 19. und 20. Jahrhundert <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/hessen-im-19-und-20-jahrhundert/alle-eintraege/3073_regierungsvorlage-fuer-ein-neue-wahlgesetz-in-hessen_regierungsvorlage-fuer-ein-neue-wahlgesetz-in-hessen_regierungsvorlage-fuer-ein-neue-wahlgesetz-in-hessen_regierungsvorlage-fuer-ein-neue-wahlgesetz-in-hessen> (aufgerufen am 26.11.2025)
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