Vorlage eines Regentschaftsgesetzes im Hessischen Landtag

 

Ereignis

Was geschah

Zwei Tage nach der Ehescheidung Großherzog Ernst Ludwigs (1868–1937) wird der Zweiten Kammer des Hessischen Landtags durch die Regierung ein Regentschaftsgesetz vorgelegt. Das Gesetz sieht vor, dass eine Regentschaft einzusetzen ist, wenn der Großherzog noch minderjährig ist. Außerdem wird eine Regentschaft erforderlich, wenn ein Großherzog dauerhaft verhindert ist, persönlich die Regierung zu führen oder wenn der Thron erledigt ist, ohne dass bereits ein Thronfolger bekannt ist. In jedem dieser Fälle hat das großherzogliche Staatsministerium unverzüglich die Stände des Landes einzuberufen. Eine gemeinsame Versammlung beider Kammern fasst dann unter dem Vorsitz des Präsidenten der Ersten Kammer den Beschluss, ob einer der genannten Fälle vorliegt. Dazu ist die absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich.
(OV)

Bezugsrahmen

Kalender

M
T
W
T
F
S
S
25
26
27
28
29
30
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5

Nachnutzung

Rechtehinweise

Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Vorlage eines Regentschaftsgesetzes im Hessischen Landtag, 23. Dezember 1901“, in: Hessen im 19. und 20. Jahrhundert <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/hessen-im-19-und-20-jahrhundert/alle-eintraege/3031_vorlage-eines-regentschaftsgesetzes-im-hessischen-landtag> (aufgerufen am 26.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

https://lagis.hessen.de/resolve/de/edbx/3031