Verbot der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands
Ereignis
Was geschah
Reichsinnenminister Wilhelm Frick (1877–1946) erklärt die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) zur staats- und volksfeindlichen Partei. Die Landesregierungen werden von ihm aufgefordert, auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz für Volks und Staat vom 28. Februar 1933 die notwendigen Maßnahmen gegen die SPD zu treffen. Insbesondere sollen sämtliche Mitglieder der SPD, die heute noch den Volksvertretungen und Gemeindevertretungen angehören, von der weiteren Ausübung ihrer Mandate sofort ausgeschlossen werden. Der Sozialdemokratie kann auch nicht die Möglichkeit gewährt werden, sich in irgendeiner Form propagandistisch zu betätigen. Versammlungen der Sozialdemokratischen Partei sowie ihrer Hilfs- und Ersatzorganisation werden nicht mehr erlaubt, sozialdemokratische Zeitungen und Zeitschriften dürfen nicht mehr herausgegeben werden. Das Vermögen der Sozialdemokratischen Partei und ihrer Hilfs- und Ersatzorganisationen wird, soweit es nicht bereits in Verbindung mit der Auflösung der Freien Gewerkschaften sichergestellt worden ist, beschlagnahmt. Mit dem landesverräterischen Charakter der Sozialdemokratischen Partei ist die weitere Zugehörigkeit von Beamten, Angestellten und Arbeitern, die aus öffentlichen Mitteln Gehalt beziehen, zu dieser Partei selbstverständlich unvereinbar.
(OV)
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Nachweise
Literatur
- Chronik deutscher Zeitgeschichte 2/I, Düsseldorf 1982, S. 66
Kalender
Nachnutzung
Rechtehinweise
Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0
Abbildungen: siehe Angaben beim jeweiligen Digitalisat
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Verbot der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, 22. Juni 1933“, in: Hessen im 19. und 20. Jahrhundert <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/hessen-im-19-und-20-jahrhundert/alle-eintraege/2427_verbot-der-sozialdemokratischen-partei-deutschlands> (aufgerufen am 26.11.2025)
Kurzform der URL für Druckwerke
https://lagis.hessen.de/resolve/de/edbx/2427
