Annahme von Verfassungsänderungen durch den Hessischen Landtag

 
Bezugsort(e)
Volksstaat Hessen
Themenbereich
Politik

Ereignis

Was geschah

Der Hessische Landtag nimmt einen Antrag der Regierung zu Änderungen der Verfassung an. Danach wird die Legislaturperiode von drei auf vier Jahre verlängert. Grund dafür ist unter anderem die Kostenersparnis durch zusammengelegte Reichs- und Landtagswahlen.
Die Zahl der (bisher 70) Abgeordneten soll in einem gesonderten Wahlgesetz geregelt werden. Der Landtag kann sich in Zukunft mit zwei Drittel der gesetzlichen Stimmen selbst auflösen, auch Verfassungsänderungen sind zukünftig bei einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen möglich. Zuvor sind diese, laut der Landesverfassung vom 12. Dezember 1919, bei weniger als 80 % Zustimmung nur durch Plebiszit möglich gewesen.
Ist zumindest die Verlängerung der Legislaturperiode ursprünglich dazu gedacht, einen Wahlerfolg der NSDAP noch für ein weiteres Jahr aufzuhalten, so versuchen die Nationalsozialisten nach der für sie erfolgreichen Wahl am 15. November 1931, die neuen Möglichkeiten zur Verfassungsänderung in ihrem Sinne einzusetzen.
(OV/JH)

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Nachnutzung

Rechtehinweise

Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Annahme von Verfassungsänderungen durch den Hessischen Landtag, 28. März 1930“, in: Hessen im 19. und 20. Jahrhundert <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/hessen-im-19-und-20-jahrhundert/alle-eintraege/2210_annahme-von-verfassungsaenderungen-durch-den-hessischen-landtag> (aufgerufen am 25.11.2025)

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