Gesetz über die Regentschaft im Großherzogtum Hessen

Prinz Friedrich Karl von Hessen (1868–1940)
Ereignis
Was geschah
Im Großherzoglich-Hessischen Regierungsblatt wird das „Gesetz über die Regentschaft“ veröffentlicht:
Wir Ernst Ludwig usw. haben auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über die Regentschaft vom 26. März 1902 mit Zustimmung unsrer getreuen Stände verordnet: Artikel 1. Da der zur Zeit unserm Throne am nächsten stehende Agnat des Gesamthauses Hessen1 dauernd verhindert ist, die Regierung des Großherzogtums persönlich zu führen, so findet, im Falle sie auf ihn übergehn sollte, eine Regentschaft statt.2
(OV)
Bezugsrahmen
Indizes
Nachweise
Fußnoten
- Der am nächsten stehende Agnat ist Alexander Friedrich Landgraf zu Hessen-Kassel (-Rumpenheim) (1863–1945, Oberhaupt des Hauses 1918–1925). ↑
- Mit dem möglichen Regenten ist Friedrich Karl Landgraf zu Hessen-Kassel (-Rumpenheim) (1868–1940, Oberhaupt des Hauses 1925–1940) gemeint. Friedrich Karl war Ende 1918 für zwei Monate nominell König von Finnland. ↑
Literatur
Kalender
Siehe auch
Nachnutzung
Rechtehinweise
Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0
Abbildungen: siehe Angaben beim jeweiligen Digitalisat
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Gesetz über die Regentschaft im Großherzogtum Hessen, 21. Juli 1902“, in: Hessen im 19. und 20. Jahrhundert <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/hessen-im-19-und-20-jahrhundert/alle-eintraege/2163_gesetz-ueber-die-regentschaft-im-grossherzogtum-hessen> (aufgerufen am 26.11.2025)
Kurzform der URL für Druckwerke
https://lagis.hessen.de/resolve/de/edbx/2163