Bestätigung des Hayum Hirsch Mayer Berliner als Stadt- und Landrabbiner der kurmainzischen Judenschaft

HStAD C 4 Nr. 76 Bl. 114-117  
Laufzeit / Datum
1784
Bearbeitung
Friedrich Battenberg

Stückangaben

Regest

Bestätigung des Hayum Hirsch Mayer Berliner als Stadt- und Landrabbiner der kurmainzischen Judenschaft und in der Residenzstadt Mainz , ausgenommen Erfurt und das Eichsfeld, durch Kurfürst Friedrich Karl von Mainz, und zwar unter Festsetzung des Gehalts in Höhe von 320 fl. jährlich /“salarium fixum“), der – tabellarisch näher aufgelisteten – Gebührensätze für seine Amtshandlungen, seiner Verpflichtung zur Abhaltung eines Landtags Anfang Mai in Aschaffenburg, zur Einreichung der jährlichen „Judenrechnungen“ an den Amtsvogt zwecks Abhörung, zu weiteren Zuständigkeiten in Konkurs- und Vormundschaftsfällen, auch weiterer Zuständigkeiten im Rahmen von Schulunterricht, der Einsetzung von Schullehrern und anderen Amtsträgern sowie des (abgeschafften) Abtriebsrechts von Christen bei Hausverkäufen der Juden – all dies erlassen aus „menschenfreundlilchen Beweggründen.“

Weitere Angaben

Druck: Schaab, Geschichte der Juden in Mainz, S. 405-411

Enthält

  • Abschrift der Verordnung von 1784 Februar 9

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Bestätigung des Hayum Hirsch Mayer Berliner als Stadt- und Landrabbiner der kurmainzischen Judenschaft“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/9836_bestaetigung-des-hayum-hirsch-mayer-berliner-als-stadt-und-landrabbiner-der-kurmainzischen-judenschaft> (aufgerufen am 28.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

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