Bestätigung des Hayum Hirsch Mayer Berliner als Stadt- und Landrabbiner der kurmainzischen Judenschaft
Stückangaben
Regest
Bestätigung des Hayum Hirsch Mayer Berliner als Stadt- und Landrabbiner der kurmainzischen Judenschaft und in der Residenzstadt Mainz , ausgenommen Erfurt und das Eichsfeld, durch Kurfürst Friedrich Karl von Mainz, und zwar unter Festsetzung des Gehalts in Höhe von 320 fl. jährlich /“salarium fixum“), der – tabellarisch näher aufgelisteten – Gebührensätze für seine Amtshandlungen, seiner Verpflichtung zur Abhaltung eines Landtags Anfang Mai in Aschaffenburg, zur Einreichung der jährlichen „Judenrechnungen“ an den Amtsvogt zwecks Abhörung, zu weiteren Zuständigkeiten in Konkurs- und Vormundschaftsfällen, auch weiterer Zuständigkeiten im Rahmen von Schulunterricht, der Einsetzung von Schullehrern und anderen Amtsträgern sowie des (abgeschafften) Abtriebsrechts von Christen bei Hausverkäufen der Juden – all dies erlassen aus „menschenfreundlilchen Beweggründen.“
Weitere Angaben
Druck: Schaab, Geschichte der Juden in Mainz, S. 405-411
Enthält
- Abschrift der Verordnung von 1784 Februar 9
Archivangaben
Archivkontext (R 21 J)
Indizes
Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Bestätigung des Hayum Hirsch Mayer Berliner als Stadt- und Landrabbiner der kurmainzischen Judenschaft“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/9836_bestaetigung-des-hayum-hirsch-mayer-berliner-als-stadt-und-landrabbiner-der-kurmainzischen-judenschaft> (aufgerufen am 28.11.2025)
Kurzform der URL für Druckwerke
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