Reskript des Landgraf Ernst Ludwig über die Freiheit der Juden zu Rüsselsheim, Kelsterbach und Dornberg zur Ausübung der Branntweinbrennerei
Stückangaben
Regest
Erlass eines Reskripts durch Landgraf Ernst Ludwig v. Hessen an die Ämter Rüsselsheim, Kelsterbach und Dornberg über die Freiheit der Juden zur Ausübung der Branntweinbrennerei gegen einen jährlichen Kesselzins von 1 fl., und zwar unter Abweisung einer Supplik der Zunft der Bierbrauer, die auf einen Zunftbrief von 1684 verwiesen hatten.
Weitere Angaben
Druck: F. Battenberg, Judenverordnungen in Hessen-Darmstadt, S. 98 Nr. 41
Enthält
- Abschrift der Verordnung von 1697 September 7 , in der der Landgraf darauf verweist, „dass es „uns dahero freystehet, das Bierbrauen gegen Entrichtung des Kesselzins zu erlauben, wem wir wollen, uns auch nicht weniger frey ist, denen Juden das Brandeweinbrennen zu erlauben oder nicht“.
Archivangaben
Digitalisat vorhanden
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Arcinsys-ID
Archivkontext
Arcinsys-ID (R 21 J)
Archivkontext (R 21 J)
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Edition
Druck
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Quellen und Materialien
Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Reskript des Landgraf Ernst Ludwig über die Freiheit der Juden zu Rüsselsheim, Kelsterbach und Dornberg zur Ausübung der Branntweinbrennerei“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/8556_reskript-des-landgraf-ernst-ludwig-ueber-die-freiheit-der-juden-zu-ruesselsheim-kelsterbach-und-dornberg-zur-ausuebung-der-branntweinbrennerei> (aufgerufen am 26.11.2025)
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