Kurmainzische Verordnung über die Haftung jüdischer Ehefrauen für die Schulden ihrer verstorbenen Ehemänner
HStAD C 4 Nr. 230/2 Bl. 137; C 4 Nr. 22/1 Bl. 108; C 1 A Nr. 76 Bl. 155v-156; G 23 A Nr. 200 (2), zu Datum
Laufzeit / Datum
1772 Bearbeitung
Friedrich BattenbergStückangaben
Regest
Kurmainzische Verordnung des Inhalts, dass Ehefrauen verstorbener Juden nur dann für Schuldscheine und Wechsel ihrer Ehemänner hafteten, wenn sie die Erklärung unter Verzicht auf ihre "Weiblichen Rechtswohltaten" mit unterschrieben hatten.
Enthält
- Druckausgabe der Verordnung von 1772 Oktober 27 (gerichtet an den Seligenstädter Stadtfaut Gerlach) sowie zwei Abschriften und Regest
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Arcinsys-ID (R 21 J)
Archivkontext (R 21 J)
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Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Kurmainzische Verordnung über die Haftung jüdischer Ehefrauen für die Schulden ihrer verstorbenen Ehemänner“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/8354_kurmainzische-verordnung-ueber-die-haftung-juedischer-ehefrauen-fuer-die-schulden-ihrer-verstorbenen-ehemaenner> (aufgerufen am 27.11.2025)
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