Verordnung der Freiherren Riedesel v. Eisenbach zur Erhaltung des öffentlichen Kredits mit der Warnung, sich nicht mit Juden einzulassen
Stückangaben
Regest
Erlass einer Verordnung durch die Freiherren Riedesel v. Eisenbach zur Erhaltung des öffentlichen Kredits und zur Verhinderung von betrügerischen Konkursen bzw. Bankrotten, und zwar unter dem warnenden Hinweis an alle Untertanen, sich mit den Juden nicht zu sehr einzulassen, da diese sich ihrer Not bedienen und doppelten Gewinn einstreichen.
Enthält
- Gedruckte Verordnung von 1757 September 8 (24 S.); insb. nach § 8 (S. 10) der Verordnung wird die gerichtliche Beurkundung aller Handelsgeschäfte mit den Juden angeordnet; daneben vor allem Bestimmungen zu den Weiblichen Rechtswohtaten.
Archivangaben
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Arcinsys-ID (R 21 J)
Archivkontext (R 21 J)
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Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Verordnung der Freiherren Riedesel v. Eisenbach zur Erhaltung des öffentlichen Kredits mit der Warnung, sich nicht mit Juden einzulassen“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/8345_verordnung-der-freiherren-riedesel-v-eisenbach-zur-erhaltung-des-oeffentlichen-kredits-mit-der-warnung-sich-nicht-mit-juden-einzulassen> (aufgerufen am 25.11.2025)
Kurzform der URL für Druckwerke
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