Erlass einer kurmainzischen Verordnung über Zuständigkeit für Gerichtsfälle bei Landjuden
Stückangaben
Regest
Erlass einer Verordnung der kurmainzischen Landesregierung in Mainz des Inhalts, dass zur Kostenersparnis für die prozessbeteiligten kurmainzischen Landjuden diese in Zivilsachen, auch in Fällen "Jud contra Jud", in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Strafsachen die gleiche Zuständigkeit wie für christliche Untertanen gelten soll. Der Rabbiner in Mainz bleibt für sie erstinstanzlich zuständig in Zeremonialsachen sowie in Fällen, in denen Juden der Residenzstadt als Beklagte in innerjüdischen Streitigkeiten auftauchen.
Enthält
- Druck einer Verordnung von 1783 Juli 1
Archivangaben
Digitalisat vorhanden
✓
Arcinsys-ID
Archivkontext
- ∟ L Juden
Arcinsys-ID (R 21 J)
Archivkontext (R 21 J)
Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Erlass einer kurmainzischen Verordnung über Zuständigkeit für Gerichtsfälle bei Landjuden“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/7149_erlass-einer-kurmainzischen-verordnung-ueber-zustaendigkeit-fuer-gerichtsfaelle-bei-landjuden> (aufgerufen am 26.11.2025)
Kurzform der URL für Druckwerke
https://lagis.hessen.de/resolve/de/qjg/7149