Reskript betreffend die Aufnahme eines Juden in landesgräflichen Schutz erst nach Zahlung des Schutzgeldes

HStAD E 3 A Nr. 3/1 (110)  
Laufzeit / Datum
1725
Bearbeitung
Friedrich Battenberg

Stückangaben

Regest

Reskript des Inhalts, dass der Jude Löw Samuel zu Reinheim erst nach Bezahlung des Schutzgeld in den landgräflich-hessischen Judenschutz aufgenommen werden kann.

Enthält

  • Reskript von 1725 September 14

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Reskript betreffend die Aufnahme eines Juden in landesgräflichen Schutz erst nach Zahlung des Schutzgeldes“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/6608_reskript-betreffend-die-aufnahme-eines-juden-in-landesgraeflichen-schutz-erst-nach-zahlung-des-schutzgeldes> (aufgerufen am 26.11.2025)

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