Forderungen des Hans Heusen gen. Reuß zu Renda an die Juden zu Wanfried

HStAM 17 I Alte Kasseler Räte Nr. 249  
Laufzeit / Datum
1599 [April 1/11] - Juni 27/Juli 7
Bearbeitung
Uta Löwenstein

Stückangaben

Regest

Am [1. April] 1599 berichten die Juden zu Wanfried Räten und Befehlhabern zu Kassel, daß Hans Heusen gen. Reuß zu Renda 1571 einem Juden zu Vacha 50 Taler Pfennige gegeben hat, der ihm dafür binnen vierzehn Tagen harte Münze liefern sollte, stattdessen aber entwichen ist. Als Heusen daraufhin geklagt hat, hat Landgraf Wilhelm den Juden zu Wanfried befohlen, Heusen zu bezahlen oder den Entflohenen herbeizuschaffen. Jetzt behauptet Heusen, daß damals weder das eine noch das andere geschehen ist, er aber die Angelegenheit seiner Armut wegen nicht weiter verfolgen konnte und sich deswegen erst jetzt mit einer erneuten Klage an den Landvogt an der Werra gewandt hat. Die Juden erklären, daß nach nunmehr über zwanzig Jahren keiner von ihnen mit Sicherheit sagen kann, ob Heusen bezahlt wurde oder nicht, da sie zur fraglichen Zeit noch Kinder oder aber noch gar nicht in Wanfried ansässig waren. Sie vermuten allerdings, daß gezahlt wurde, zumal die Armut, auf die Heusen sich beruft, ihn ja nur zur nachdrücklicheren Verfolgung seiner Ansprüche, nicht aber zum Zögern hätte veranlassen müssen. Mit der Aussicht auf die ihm zustehenden 50 Taler wäre sicher jemand zu finden gewesen, der die zur Betreibung der Klage nötigen Schriften abgefaßt hätte. Die Juden bitten, sie nicht zu zwingen, ein zweites Mal zu zahlen.
Unter Berufung auf ihre Supplik vom April berichten die Wanfrieder Juden den Kasseler Räten [im Mai], daß der von Heusen erwirkte landgräfliche Befehl 1573 nicht allein die Wanfrieder, sondern die gesamte hessische Judenschaft zur Zahlung verpflichtet hat. Heusen hat sich jedoch erst geraume Zeit später an den Landvogt an der Werra gewandt, und durch diesen ist den inzwischen verstorbenen Juden Wolf und Salomon mitgeteilt worden, daß die 50 Taler zu Martini 1578 gezahlt werden müßten, was, da Heusen seither nichts mehr von sich hat hören lassen, vermutlich auch geschehen ist. Als er nach eigenem Bekunden vor fünf Jahren erneut "die handlung ausgeloset" hat, hat er jedenfalls weder Wolf noch Salomon, die damals beide noch lebten, auf seine Forderung hin angesprochen.
Am 31. Mai schickt der Landvogt an der Werra als Antwort auf eine Anfrage der Kasseler Räte am 2. April die von seinem Amtsvorgänger der Kasseler Kanzlei am 19. Januar 1579 zugestellten und später wieder an ihn zurückgesandten Schreiben und die neuerliche Bittschrift der Juden.
Am 7. Juni teilen die Räte dem Landvogt mit, daß Heusen 1579 vermutlich bezahlt worden ist, da es durchaus keinen Grund dafür gibt, daß er mit der Geltendmachung seiner Ansprüche hätte zwanzig Jahre warten sollen.
Am 27. Juni antwortet der Landvogt, daß Heusen entschieden bestreitet, die 50 Taler erhalten zu haben. Die Juden lehnen weiter jede Zahlung ab und erklären, daß, sofern Forderungen bestehen, diese sich an die gesamte hessische Judenschaft und nicht allein an die Wanfrieder Juden zu richten haben und in Kassel einzuklagen sind.

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Forderungen des Hans Heusen gen. Reuß zu Renda an die Juden zu Wanfried“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/6154_forderungen-des-hans-heusen-gen-reuss-zu-renda-an-die-juden-zu-wanfried> (aufgerufen am 25.11.2025)

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