Rechte und Pflichten der Juden Manaße und Gomprecht zu Schweinsberg
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Regest-Typ
Konzept
Regest
Die Schencken zu Schweinsberg bekunden, daß sie die zu Schweinsberg lebenden Juden Manaße und Gomprecht gegen ein jährliches Schutzgeld von 8 fl. auf zehn Jahre aufgenommen und ihnen alle ehrbaren, ziemlichen und redlichen Geschäfte erlaubt haben. Von Ware oder Frucht sollen sie, wenn sie sie borgen, bis zur folgenden Messe oder dem zur Rückzahlung vereinbarten Termin keine Zinsen nehmen. Danach können sie pro Woche und Gulden 1 Binger Heller berechnen. Bei geliehenem Geld ist der erlaubte Zinssatz ebenso hoch. Mit den versetzten Pfändern sollen sie verfahren wie bräuchlich ist.
Da sie sich beklagt haben, daß sie nicht immer jemanden finden, der für sie die Verrichtung der am Sonnabend oder Sabbath anfallenden gemeinen Arbeiten übernimmt, sind sie für den Sabbath von solchen Diensten befreit. An den Sonntagen und an christlichen Feiertagen haben sie dagegen zuhause zu bleiben und alle Geschäfte zu unterlassen.
Von der bisweilen erhobenen Forderung, Hunde aufzuziehen und Botengänge zu machen, werden sie mit der Auflage befreit, daß sie den Schencken einen in der Nähe zu verrichtenden Dienst oder einen Botengang "auf ein meil wegs" nicht verweigern. Die Beamten werden angewiesen, solche Untertanen, die die Juden - wie diese klagen - zu Zeiten mit unleidlichen Schmäh-, Spott- und Scheltworten bedenken und mit Steinen oder Dreck nach ihnen werfen, zu bestrafen.
Weitere Angaben
Nr. 3; vgl. Höck, Schweinsberger Juden, S. 88
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Quellen und Materialien
Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Rechte und Pflichten der Juden Manaße und Gomprecht zu Schweinsberg“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/5971_rechte-und-pflichten-der-juden-manasse-und-gomprecht-zu-schweinsberg> (aufgerufen am 25.11.2025)
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