Beerdigungsfristen bei jüdischen Todesfällen im Amt Homburg, 1818

HHStAW 310 XIV c2 Nr. 23a  
Laufzeit / Datum
(1812) 1818
Bearbeitung
Hartmut Heinemann

Stückangaben

Regest

Unterwerfung der Juden unter die bei Todesfällen allgemein zu wahrende Frist bis zur Beerdigung

Enthält u.a.

  • Verordnung über die für alle Religionen geltende Einhaltung einer Frist von 48 Stunden zwischen Todeszeit und Begräbnis zur Vermeidung der Beerdigung von Scheintoten
  • Hinweis auf den Fall einer wenige Stunden nach ihrem Tod beerdigten armen Jüdin in Homburg, erwähnt in D. Gaudelius Abhandlung "Über die frühe Beerdigung der Entschlafenen und die Ungewißheit der Kennzeichen des wahren und Scheintods", S. 33

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Beerdigungsfristen bei jüdischen Todesfällen im Amt Homburg, 1818“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/1692_beerdigungsfristen-bei-juedischen-todesfaellen-im-amt-homburg-1818> (aufgerufen am 28.11.2025)

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