Beerdigungsfristen bei jüdischen Todesfällen im Amt Homburg, 1818
HHStAW 310 XIV c2 Nr. 23a
Laufzeit / Datum
(1812) 1818 Bearbeitung
Hartmut HeinemannStückangaben
Regest
Unterwerfung der Juden unter die bei Todesfällen allgemein zu wahrende Frist bis zur Beerdigung
Enthält u.a.
- Verordnung über die für alle Religionen geltende Einhaltung einer Frist von 48 Stunden zwischen Todeszeit und Begräbnis zur Vermeidung der Beerdigung von Scheintoten
- Hinweis auf den Fall einer wenige Stunden nach ihrem Tod beerdigten armen Jüdin in Homburg, erwähnt in D. Gaudelius Abhandlung "Über die frühe Beerdigung der Entschlafenen und die Ungewißheit der Kennzeichen des wahren und Scheintods", S. 33
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Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Beerdigungsfristen bei jüdischen Todesfällen im Amt Homburg, 1818“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/1692_beerdigungsfristen-bei-juedischen-todesfaellen-im-amt-homburg-1818> (aufgerufen am 28.11.2025)
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