Irrungen zwischen Hessen-Kassel und Hessen-Rheinfels wegen der von den Juden zu fordernden Tranksteuer
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Konzept und Auszüge aus den gewechselten Schreiben
Regest
Am 21. August 1655 teilt Landgraf Wilhelm VI. von Hessen-Kassel Landgraf Ernst von Hessen-Rheinfels-Rotenburg mit, dass sein Anspruch auf die von den in der Niedergrafschaft Katzenelbogen mit Wein handelnden Juden geforderte Tranksteuer unberechtigt sei. Ernsts Behauptung, als ob durch den regenspurgischen Vergleich die Juden besagter Niedergraffschafft sampt allen utilibus ohne Underscheidt dero L[iebden] angewisen worden weren, da doch hingegen […] es die Meinung so bloßhin niemahls gehabt, sondern solche Anweißung und Überlassung nur von denen Geldern und utilia, die von den Juden als Juden ratione ihrer Aufnam und Schutzes fallen und welche, nemlich die Einlösung des Schutzbrieffs, Silbergelt wie auch Ein- und Abzugsgelt, uns als dem regierenden Fürsten allein durch den Vertrag de anno 1628 reservirt gewesen, verstanden, gar nicht aber auff die utilia, welche sie gleich andern Handelsleuten entrichten müssen, tendiret werden kan. Wilhelm fordert Ernst daher auf, seine Beamten anzuweisen, die hessen-kasselischen Beamten bei der Erhebung der Tranksteuer von den mit Wein handelnden Juden nicht zu behindern.
Am 18. November 1655 antwortet Landgraf Ernst, dass der Regensburgische Vergleich klar besagt, dass uns die Juden mit allen von ihnen fallenden utilien allein zugefallen seyn, und gleich wie bey uns stehet, solche anzunehmen und abzuschaffen und ihnen, womit sie handeln sollen oder nicht, zu erlauben oder zu verbieten. Daher werde Wilhelm wohl einsehen, dass ohne den Vergleich Ernst nicht mehr gehabt hätte als schon zuvor.
Am 19. Januar 1656 antwortet Landgraf Wilhelm, dass der Regensburger Vergleich keinesfalls als Rechtsgrundlage für Ernst Forderungen herangezogen werden könne.
In dem am 3./13. Juli 1656 zwischen den Landgrafen Wilhelm und Ernst geschlossenen Vergleich heißt es dann unter Punkt 5, dass Ernst sich mit seinen im Vertrag vom 1. September 1628 für die niederhessische Quart festgelegten Rechten an den Juden begnügen wird und sollen die Juden sowohl die restierende ( so deßfals sich etwas finden sollte ) alß künftige Tranck- und andere Steuren wie auch Accis und Niederlagsgelt gleich andern Underthanen Herrn Landgraff Wilhelms f[ürstliche]r G[na]d[en] zu bezahlen schuldig sein und darzu angehalten werden.
Weitere Angaben
und HStAMarburg, Urkunden 5 Nr. 234, Vertrag vom 3./13. Juli 1656
Archivangaben
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Archivkontext
Nachweise
Edition
Quellen zur Geschichte der Juden im Hessischen Staatsarchiv Marburg / Nachträge von Uta Löwenstein (ungedruckt), Nr. NL 441.
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Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
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„Irrungen zwischen Hessen-Kassel und Hessen-Rheinfels wegen der von den Juden zu fordernden Tranksteuer“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/14487_irrungen-zwischen-hessen-kassel-und-hessen-rheinfels-wegen-der-von-den-juden-zu-fordernden-tranksteuer> (aufgerufen am 25.11.2025)
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