Bestätigung des Kaiser Karl V. für die gemeine Judenschaft über die Gewohnheit der Verwillkürlichung des Stadtgerichts Worms
Stückangaben
Regest
Kaiser Karl V. bekundet, daß er der gemeinen Judenschaft in der Stadt Worms die Gewohnheit bestätigt habe, daß alles, was vor dem Stadtgericht Worms verwillkürt wird in Angelegenheiten von Geldschulden oder anderen Dingen, nicht behindert werden darf und nicht vor die kaiserlichen Hofoder Landgerichte gezogen werden darf.
Art
Abschrift (1663), Perg.
Ausstellungsort
Augsburg
Weitere Angaben
Transsumpt Kaiser Leopolds I. von 1663 Mai 25 zugunsten der Stadt Worms (Pergamentlibell mit anh. kaiserl. Sg.). Weiteres Transsumpt Kaiser Karls VI. von 1714 Oktober 26: A 2 Nr. 255/1077 (Pergamentlibell mit kaiserl. Sg.)
Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Bestätigung des Kaiser Karl V. für die gemeine Judenschaft über die Gewohnheit der Verwillkürlichung des Stadtgerichts Worms“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/13380_bestaetigung-des-kaiser-karl-v-fuer-die-gemeine-judenschaft-ueber-die-gewohnheit-der-verwillkuerlichung-des-stadtgerichts-worms> (aufgerufen am 27.11.2025)
Kurzform der URL für Druckwerke
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