Geleitschutz für gemeine Judenschaft des Reiches von Kaiser Karl V. und verschiedene Bestimmungen
Stückangaben
Regest
Kaiser Karl V. bekundet, daß er die gemeine Judenschaft des Reiches in seinen Schutz genommen habe. Insbesondere bestimmt er, daß sie bei ihren überkommenen Freiheiten bleiben sollen, daß sie ihrer Schulen und Synagogen nicht entsetzt werden dürfen, daß niemand sie gegen den kaiserlichen Landfrieden berauben und schädigen darf, daß sie im Anschluß an päpstliche Freiheiten und Privilegien Kaiser Friedrichs II. nicht ohne glaubwürdige Zeugen des Ritualmords beschuldigt werden dürfen und daß sie auch sonst Geleit und Schutz auf allen gemeinen Straßen des Reichs genießen sollen.
Art
Abschrift (1663), Perg., kaiserliches Sg. an Seidenschnur besch.
Ausstellungsort
Speyer
Weitere Angaben
Transsumpt Kaiser Leopolds I. von 1663 Mai 25 zugunsten der Stadt Worms (Perg. libell, anh. kaiserl. Sg.). Weiteres Transsumpt Kaiser Karls VI. von 1714 Oktober 26: A 2 Nr. 255/2077 (Perg.libell, mit kaiserl. Sg.). Transsumpte Kaiser Ferdinands von 1562 (Nr. 1364), Kaiser Maximilians II. von 1566 (Nr. 1406), Kaiser Rudolfs II. von 1577 (Nr. 1492) und Kaiser Matthias’ von 1612 (Nr. 1661). Abschrift des 16. Jh. GLA Karlsruhe, 67/894 Bl. 171-176 (= A 14 Nr. 2767).
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Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Geleitschutz für gemeine Judenschaft des Reiches von Kaiser Karl V. und verschiedene Bestimmungen“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/13356_geleitschutz-fuer-gemeine-judenschaft-des-reiches-von-kaiser-karl-v-und-verschiedene-bestimmungen> (aufgerufen am 27.11.2025)
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