Festlegung hinsichtlich der Juden über rechtliche Verhandlungen durch die Stadt Worms, das Stadtgericht und das geistliche Gericht
Stückangaben
Regest
Schenk Valentin, Herr zu Erbach und Burggraf zu Alzey, der kurpfälzische Kanzler Dr. iur. Florenz v. Venningen, Dr. iur. Diether v. Münsingen und Zeizolf v. Adelsheim bekunden, daß sie als Schiedsrichter einen Vertrag zwischen Bischof Reinhard von Worms sowie Dekan und Kapitel des Domstifts daselbst einerseits, den Bürgermeistern, dem Rat und der Gemeinde der Stadt Worms andererseits errichtet haben, nachdem darüber vor kaiserlichen Kommissaren ein Prozeß gelaufen war, viele Verhandlungen stattgefunden hatten, durch den Tod Kaiser Maximilians aber eine Verzögerung eingetreten war. Unter zahlreichen Artikeln wird in Art. 55 hinsichtlich der Juden festgelegt, daß diese in peinlichen Sachen vor Stettmeister, Bürgermeister und Rat zu Worms zu Recht kommen sollen, in bürgerlichen Sachen vor das Stadtgericht allein. Streitigkeiten um Wucher sollen am geistlichen Gericht zu Worms verhandelt werden, "und was der bischoff in ander weg der jüdischeit halben gerechtigkeit hat, die sollen ihme unbenommen und unabgebrochen, sondern wie von alter zuständig sein und gericht werden".
Art
Abschrift (16. Jh.), Pap.
Weitere Angaben
Abschrift auch C 1 A Nr. 151 Bl. 52v-70, hier: Bl. 65v (Perg., gleichz.)
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Arcinsys-ID
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Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
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„Festlegung hinsichtlich der Juden über rechtliche Verhandlungen durch die Stadt Worms, das Stadtgericht und das geistliche Gericht“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/13265_festlegung-hinsichtlich-der-juden-ueber-rechtliche-verhandlungen-durch-die-stadt-worms-das-stadtgericht-und-das-geistliche-gericht> (aufgerufen am 26.11.2025)
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