Notarliche Bezeugung der Gewohnheit, Wucherzinsen bei Juden als Beweismittel im Einklageverfahren von Kirchengütern anzuerkennen
Stückangaben
Regest
Der kaiserliche Notar Johannes Koler bezeugt, daß vor ihm der Pleban Johannes Schatz, der Schultheiß Hans Kegel und die Kirchengeschworenen zu Heßloch eine das Kanzelrecht genannte Gewohnheit erläutert haben, wonach beim Verfahren zur Einklagung und Rücklösung von verpfändeten Kirchengütern u. a. als Beweismittel 2 Heller Wucherzins bei Juden dienen können. Diese Gewohnheit ist von gen. Definitoren des Stuhls [Gau-] Odernheim bestätigt worden.
Art
Ausf., Perg.
Ausstellungsort
Alzey
Weitere Angaben
Notariatsinstrument mit Notarszeichen, unbesiegelt
Archivangaben
Arcinsys-ID
Archivkontext
Nachweise
Edition
Regestdruck
Dalberger Urkunden 1, Nr. 598
Indizes
Siehe auch
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Orte
Personen
Quellen und Materialien
Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Notarliche Bezeugung der Gewohnheit, Wucherzinsen bei Juden als Beweismittel im Einklageverfahren von Kirchengütern anzuerkennen“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/13201_notarliche-bezeugung-der-gewohnheit-wucherzinsen-bei-juden-als-beweismittel-im-einklageverfahren-von-kirchenguetern-anzuerkennen> (aufgerufen am 26.11.2025)
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