Notarliche Bezeugung der Gewohnheit, Wucherzinsen bei Juden als Beweismittel im Einklageverfahren von Kirchengütern anzuerkennen

HStAD B 15 Nr. 463  
Laufzeit / Datum
1499 Juli 9
Bearbeitung
Friedrich Battenberg

Stückangaben

Regest

Der kaiserliche Notar Johannes Koler bezeugt, daß vor ihm der Pleban Johannes Schatz, der Schultheiß Hans Kegel und die Kirchengeschworenen zu Heßloch eine das Kanzelrecht genannte Gewohnheit erläutert haben, wonach beim Verfahren zur Einklagung und Rücklösung von verpfändeten Kirchengütern u. a. als Beweismittel 2 Heller Wucherzins bei Juden dienen können. Diese Gewohnheit ist von gen. Definitoren des Stuhls [Gau-] Odernheim bestätigt worden.

Art

Ausf., Perg.

Ausstellungsort

Alzey

Weitere Angaben

Notariatsinstrument mit Notarszeichen, unbesiegelt

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Notarliche Bezeugung der Gewohnheit, Wucherzinsen bei Juden als Beweismittel im Einklageverfahren von Kirchengütern anzuerkennen“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/13201_notarliche-bezeugung-der-gewohnheit-wucherzinsen-bei-juden-als-beweismittel-im-einklageverfahren-von-kirchenguetern-anzuerkennen> (aufgerufen am 26.11.2025)

Kurzform der URL für Druckwerke

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