Erzbischof von Mainz über Aufnahme mehrerer Juden im Rheingau
Stückangaben
Regest
Erzbischof Adolf von Mainz bekundet, daß er allen seinen Judenbürgern mit Kindern und Gesinde sein Geleit auf- und abgesagt habe, mit der Maßgabe, daß sie bis zum 29. September (Michaelstag) seine Städte, Dörfer, Schlösser, Weiler, Lande und Gebiete verlassen sollen. Doch habe er dem Mosche von Neuß, dem Mosche von Nürnberg, dem Unielmann, dem Salman, Sigmüle, Joseph, Dietzchen und Joseph zu Lorch, Sarah und Süßkind, ihren Eidam, zu Oestrich, Vivis und dessen Sohn Gottschalk sowie Saul zu Eltville, Kotzer zu Walldorf sowie Lew und dessen Sohn zu (Gau-) Algesheim erlaubt, auf ein Jahr im Rheingau wohnen zu bleiben; sie sollen freies Geleit mit der Maßgabe haben, daß sie in dieser Zeit auf Gesuch weder ausleihen noch Handel treiben sollen. Ihre Toten sollen diese Juden auf dem Judensand bei Mainz begraben lassen. Zugleich sollen sie von der Zinsleistung an den Landschreiber im Rheingau befreit sein.
Datierung
Sonntag nach Laurentientag
Art
Abschrift (18. Jh.), Pap.
Ausstellungsort
Mainz
Archivangaben
Arcinsys-ID
Archivkontext
Siehe auch
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Personen
Quellen und Materialien
Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Erzbischof von Mainz über Aufnahme mehrerer Juden im Rheingau“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/13142_erzbischof-von-mainz-ueber-aufnahme-mehrerer-juden-im-rheingau> (aufgerufen am 25.11.2025)
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