Zunftordnung der Metzger zu Butzbach Bestimmungen über den unter ihnen wohnenden Juden
Stückangaben
Regest
Werner v. Eppstein-Münzenberg, Eberhard v. Eppstein-Königstein und Walther v. Eppstein-Breuberg bekunden, daß sie den Metzgern zu Butzbach eine Zunftordnung gegeben haben. In ihr haben sie u. a. bestimmt daß die Metzger den unter ihnen wohnenden Juden in der Zeit vom 16. Oktober bis zum 25. November (St. Gallen bis St. Katharinen) Fleisch geben und schneiden lassen sollen. Zuwiderhandlungen sollen mit der im Zunftbrief festgesetzten Buße belegt werden. Die Metzgermeister sollen jedoch den "ußjodden, die nit under uns whonhaftig sein, kein fleiß zu kauff geben”, sofern dies nicht mit Wissen und mit Zustimmung der Stadtherren geschieht, ebenfalls bei Verfall einer Buße.
Datierung
Thome
Art
Abschrift (16. Jh.), Pap.
Archivangaben
Arcinsys-ID
Archivkontext
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Personen
Quellen und Materialien
Nachnutzung
Rechtehinweise
Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Zunftordnung der Metzger zu Butzbach Bestimmungen über den unter ihnen wohnenden Juden“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/13075_zunftordnung-der-metzger-zu-butzbach-bestimmungen-ueber-den-unter-ihnen-wohnenden-juden> (aufgerufen am 25.11.2025)
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