Verlängerung der Wahlperiode des 1927 gewählten Hessischen Landtags
Ereignis
Was geschah
Nachdem der Hessische Landtag am 28. März durch eine Verfassungsänderung die Wahlperiode von drei auf vier Jahre verlängert hat, wird durch ein Gesetz auch die Wahldauer des bestehenden, am 13. November 1927 gewählten Landtags auf vier Jahre verlängert : Artikel 1: Das 3. Gesetz über Änderung der Hessischen Verfassung vom 28. März 1930 /Reg.-Bl. S. 49) gilt auch für den gegenwärtigen Landtag.
(OV/JH)
Bezugsrahmen
Indizes
Nachweise
Literatur
- Hessisches Regierungsblatt Nr. 8 vom 17. Juni 1930, 65-80, S. 65
- Lengemann, MdL Hessen 1808–1996. Biographischer Index, Marburg 1996, S. 25
Weiterführende Informationen
- Gesetz über die Verlängerung der Wahldauer des IV. Landtags vom 13. Mai 1930. Gedruckt in: Hessisches Regierungsblatt Nr. 8, Darmstadt 1930, S. 65
Kalender
Nachnutzung
Rechtehinweise
Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Verlängerung der Wahlperiode des 1927 gewählten Hessischen Landtags, 13. Mai 1930“, in: Hessen im 19. und 20. Jahrhundert <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/hessen-im-19-und-20-jahrhundert/alle-eintraege/3386_verlaengerung-der-wahlperiode-des-1927-gewaehlten-hessischen-landtags> (aufgerufen am 25.11.2025)
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