Hoch-Gericht: UNTER DEM HOCHGERICHT [ʊnərm 'hoːx,grɪçd]

Rezenter Beleg aus Vonhausen  
Gemeinde
Büdingen
Landkreis
Wetteraukreis
Topografische Karten
KDR 100, TK25 1900 ff.
AEC416D7-3050-4A60-B27E-A826B70B90DD

Beleg

Standard-Flurname

Hoch-Gericht

Belegort

Belegtyp

rezent

Deutungen

Mittelhessisches Flurnamenbuch (Hans Ramge)

Gericht

Zu ahd. gerihte ‚(gerechtes) Urteil, Gericht; Ratschluss‘, mhd. gerihte st. N. ‚Gericht‘, das ein Adjektivabstraktum zu ahd. girecht in der konkreten Bedeutung ‚gerade, richtig‘ ist. Schon in mhd. Zeit finden sich Belege für die Übertragung der Abstraktbildung auf den realen Ort, an dem eine Gerichtsverhandlung (und die Vollstreckung des Urteils) stattfindet. So liegt den FlN vielfach auch eine Bedeutung ‚Hinrichtungsstätte‘ zu Grunde. Insbesondere Hochgericht bezeichnet die Hinrichtungsstätte.

Hoch

Zu ahd. hôh, mhd. hôch ‚hoch‘. Die FlN beziehen sich entweder auf hoch gelegene Flurstücke (Hochfeld) oder auf natürliche und künstliche Gegebenheiten in der Flur, die durch ihre Größe die Umgebung überragen (hoher Berg, hohe Eiche). - Hochholz geht zurück auf mhd. hôchholz st. N. ‚Hochwald‘ und bezieht sich auf einen Wald, der aus hochstämmigen Laub- oder Nadelbäumen besteht (im Gegensatz zum Busch- oder Niederwald). Hohe Steine verweisen entweder auf hoch auftragende (Grenz-) Steine oder auf prähistorische Monolithe. Hohe Straßen sind in der Regel alte Fernwege. Hochgericht benennt eine Hinrichtungsstätte. - Durch Teilassimilation entsteht mitunter Hom als BT, aus *an deme hôhen berge u. ä.; auch der Hombrich in Wißmar gehört dazu, wobei sich im GT die mündliche Aussprache /b(e)rich/ ‚Berg‘ spiegelt. Humland in Frankenbach wird auf *am hôhen lant zurückgehen. Einzig der Hombiegel, ein ‚Bühl‘ (s. d.) in Hausen, scheint im BT nicht auf hoch sondern auf Hund (s. d.) zurückzugehen und damit evtl. auf einen Gerichtshügel zu verweisen.

Südhessisches Flurnamenbuch (Hans Ramge)

Gericht

Zu ahd. gerihte ‚(gerechtes) Urteil, Gericht; Ratschluss‘, mhd. gerihte st. N. ‚Gericht‘, das ein Adjektivabstraktum zu ahd. girecht in der konkreten Bedeutung ‚gerade, richtig‘ ist. Schon in mhd. Zeit finden sich Belege für die Übertragung der Abstraktbildung auf den realen Ort, an dem eine Gerichtsverhandlung (und die Vollstreckung des Urteils) stattfindet. So liegt den FlN vielfach auch eine Bedeutung ‚Hinrichtungsstätte‘ zu Grunde.

Hoch

Zu ahd. hôh, mhd. hôch ‚hoch‘. Die FlN beziehen sich entweder auf hoch gelegene Flurstücke (hohe Gewann, hohes Rod ) oder auf natürliche und künstliche Gegebenheiten in der Flur, die durch ihre Größe die Umgebung überragen (hoher Berg, hohe Eiche, hohe Brücke). Hochholz geht zurück auf mhd. hôchholz st. N. ‚Hochwald‘ und bezieht sich auf einen Wald, der aus hochstämmigen Laub- oder Nadelbäumen besteht (im Gegensatz zum Busch- oder Niederwald). Hohe Steine verweisen entweder auf hoch aufragende (Grenz-) Steine oder auf prähistorische Monolithe. Die historischen Belege aus Bürstadt enthalten entweder den ON Hochspeyer (Rheinland/Pfalz) oder einen PN Hochbayer. Hohenstein (Reichenbach) ist HofN und geht auf eine wüst gefallene Siedlung zurück.

Hessischer Flurnamenatlas (Hans Ramge)

Gericht n. / Richt-; Richter m.

1

Die rechtssprachliche Verwendung der Wörter Gericht, richten und Richter als deutsche Entsprechungen für die geläufigen mlat. Termini iudicium, iudicare und iudex ist im Ahd. erst spät, erstmals bei Notker von St. Gallen belegt (Köbler 82f.). Gerihte verwendet Notker für ,(gerechtes) Urteil, Gericht; Satzung; Ratschluß‘ (Schützeichel 153). Die beiden letzteren Bedeutungen verlieren sich dann im Mhd., wohingegen der institutionelle Aspekt im rechtlichen Sachbezug des Wortes mhd. gerichte, gericht st.n. (Lexer 1, 880) (‚Gericht, Gerichtsbehörde, Gerichtsversammlung; Handhabung der Gerechtigkeit, des Richteramtes; Gerichtsverfahren‘) stärker hervortritt. Erst an zweiter Stelle steht die Bedeutung ,Gerichtsspruch, Urteil‘. Ferner findet das Wort nun auch Verwendung für die Vollstreckung eines Urteils, insbesondere für die Hinrichtung, dient zur Bezeichnung der Gerichtsbarkeit (hohes, niederes Gericht) sowie des Gerichtsbezirkes. Darüber hinaus wird das Wort aber auch schon im Mittelalter für den Gerichtsort, die Tagungsstätte des Gerichts und für den Ort der Urteilsvollstreckung, für die Richtstätte, gebraucht (vgl. DRWb 4, 300, 307).

Das im Nhd. dann noch weitaus differenziertere Bedeutungsspektrum von Gericht und den davon abgeleiteten rechtsspezifischen Termini dokumentieren DRWb 4, 299ff. sowie DWB 5 [IV, I, 2], 3637ff. Das aus richten abgeleitete Substantiv Richter, ahd. rihtâri, st.m. (Schützeichel 152), mhd. rihtær(e) (Lexer 2, 432) wird erst im Mhd. die geläufige Bezeichnung für den der Gerichtsversammlung vorsitzenden Beamten (Köbler 57ff.). Darüberhinaus findet sich das Wort im Bereich des Rechtswesens aber auch als Bezeichnung für untergeordnete Gerichtsbeamte (Nachrichter, Gerichtsvollzieher, Henker; DWB 14 [VIII], 890). Mundartlich hat sich die Bedeutung Richter ,Vollstreckungsbeamter‘ in Hessen teilweise bis heute erhalten (FrankfWb 2506).

Im rezenten FlN-Bestand Hessens begegnen Gericht, Richt- und Richter nahezu ausschließlich mit Bezug auf Örtlichkeiten bzw. Institutionen der Rechtspflege.

Mit Blick auf die ältere Gerichtsverfassung ist allgemein zu unterscheiden zwischen der Gerichtsstätte, dem Ort, an dem das Gericht gehegt wird, und der zur Vollstreckung von Strafen auf Leib und Leben dienenden Richtstätte (vgl. allgemein HRG 1, 1550ff.; Grimm ^41899, 2, 411ff., 511ff.). Während die mit Richt- zusammengesetzten FlN tatsächlich nur auf Richtstätten Bezug nehmen, können die mit Gericht gebildeten Namen grundsätzlich auf jede der beiden Örtlichkeiten, die Gerichts- oder die Richtstätte, bezogen sein (Dittmaier 88). Namenbildungen wie „(Am) Gerichtsstuhl“ (5317d1 Hohensolms LDK, 6119c1 Groß-Umstadt DAD) oder „Gerichtshaus“ (5517c3 Oberkleen GIE), die kennzeichnende Merkmale einer Gerichtsstätte und damit diesen örtlichen Sachbezug eindeutig definieren, stehen vereinzelt. Die Überprüfung einer Vielzahl von Belegen, in denen Gericht als Simplex, GT oder BT auftritt, hat indes erbracht, daß diese FlN in der Regel auf Richtstätten Bezug nehmen. Das gilt zunächst für die große Zahl von FlN, in denen Gericht als Simplex auftritt, aber auch für die Kombinationstypen Hohes bzw. Hochgericht, Blutgericht und Halsgericht. Ihre Verwendung als Örtlichkeitsbezeichnung leitet sich von der geläufigen, an der Klassifikation der Rechtssachen entwickelten Unterscheidung von hoher und niederer Gerichtsbarkeit im älteren Rechtswesen her, wobei die hier genannten Namen allesamt synonym für hohe Gerichtsbarkeit stehen (vgl. HRG 1, 1569ff.). Auffallend ist, daß Gericht/Richt- als BT in einigen Kombinationstypen mit gleichem GT begegnen, wie z. B. Gerichtsberg bzw. -küppel vs. Richt(s)berg bzw. -küppel‚ Gerichtswiese vs. Richt(e)wies(e)‚ Gerichtsacker vs. Richtacker. Tatsächlich dürfte es sich in vielen Fällen um sachäquivalente FlN handeln, die auf die Örtlichkeit bzw. die räumliche Nähe zu einer Richtstätte Bezug nehmen. Doch muß hier auch mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß beispielsweise der FlN Gerichtsacker ebenso wie andere auf Kulturland bezogene Namen wie Gerichtsstück, -weide‚ -garten auch Flurstücke bezeichnen, die vom Gerichtspersonal (Schultheiß, Gerichtsschreiber) genutzt worden sind (PfälzWb 3, 224). Die mit Gericht/Richt- gebildeten Wegenamen stehen vielfach sachent-

sprechend für die gebräuchlicheren FlN Galgenpfad bzw. -weg. Richtweg kann allerdings als Synonym für Schneise auch den ,gebahnten Weg durch den Wald‘ bezeichnen (SHessWb 4, 1393) bzw. den ‚geraden, direkten Weg‘ überhaupt (Dittmaier 246); < ahd. rihti st.f. ,(gerade) Richtung (Schützeichel 153), mhd. rihte, riht st.f. (Lexer 2, 432). Der Sachbezug liegt hier außerhalb der Rechtssphäre. FlN, die mit dem Wort Richter gebildet sind, treten nur vereinzelt auf. Manchmal dürfte es sich um Verballhornungen bzw. um sekundäre Umdeutungen handeln, wie im Falle von „Richtersköppel“ bzw. „-berg“ (4719c2 Höringhausen WFK, 4617b1 Schwalefeld WFK), die offensichtlich für *Richtköppel bzw. *Richt(s)berg stehen. In 4722d2 Elgershausen KSK verlief nach örtlicher Überlieferung der „Richterpfad“ auf der Grenze des ehemaligen Gerichtsbezirks von 4622b4 Kirchditmold KSS. Einen Bezug zur Amtsperson des Richters lassen die FlN „Richtershof“ (5524c5 Ebersberg FUL, 5524c6 Weyhers FUL) und „Richterswiese“ (4720a4 Sachsenhausen WFK) erkennen, sofern sich Richter nicht jeweils auf einen Personennamen bezieht. Ungeklärt sind die FlN „Richtergabe“ (4718c5 Rhena WFK, 4618c1 Rhenegge WFK, beide Belege auf den gleichen Flurort bezogen) sowie „Auf dem Ladrichter“ (5118b1 Marburg MBK; ‚Landrichter‘ ?).

2

Die Identifizierung der Belege ist in der Regel problemlos. Es sind Namenbelege auszugrenzen, für die mit hinreichender Sicherheit ein rechtsspezifischer Sachbezug des Namens ausgeschlossen werden kann.

Aus: Hessischer Flurnamenatlas, Karte 135

Nachnutzung

Rechtehinweise

Hessisches Flurnamenarchiv – Prof. Dr. Hans Ramge, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Hoch-Gericht: UNTER DEM HOCHGERICHT (Vonhausen)“, in: Hessische Flurnamen <https://lagis.hessen.de/de/orte/hessische-flurnamen/alle-eintraege/692880_unter-dem-hochgericht> (aufgerufen am 30.10.2026)

Kurzform der URL für Druckwerke

https://lagis.hessen.de/resolve/de/fln/692880