Zehnt-Frei: im zehnen frey
Beleg
Standard-Flurname
Zehnt-Frei
Belegort
Belegtyp
historisch
Belegzeit
1767
Quelle
Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Abteilung 360, Ebersgöns Nr. 1.
Weitere Belege
Deutungen
Mittelhessisches Flurnamenbuch (Hans Ramge)
Frei
Zu ahd. frî, mhd. vrî ‚frei‘. Diese Flurstücke waren von bestimmten Diensten oder Abgaben, in der Regel dem Zehnten, befreit.
Zehnt
Die hier zusammengestellten Namen gehen mit großer Wahrscheinlichkeit auf mhd. zehende, zehent sw. st. M. ‚der zehnte Teil, besonders als Abgabe von Vieh und Früchten‘, frühnhd. zehent ‚zinspflichtiges Gebiet‘ zurück, einer Substantivierung der Ordinalzahl ahd. zehanto, mhd. zende ‚der zehnte‘. Der Zehnt(e) war ursprünglich der zehnte Teil der Erträge und stand der Kirche zu. Bezeichnet werden zumeist Flurstücke, von denen der Zehnte entrichtet werden musste. War ein Grundstück frei vom Zehnten, konnte es zehntfrei genannt werden; entsprechend Halber Zehnte. Vermengung mit Zent (s.d.) ist leicht möglich.
Südhessisches Flurnamenbuch (Hans Ramge)
Frei
Zu ahd. frî, mhd. vrî ‚frei‘. Diese Flurstücke waren von bestimmten Diensten oder Abgaben, in der Regel dem Zehnten, befreit.
Nachnutzung
Rechtehinweise
Hessisches Flurnamenarchiv – Prof. Dr. Hans Ramge, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Zehnt-Frei: im zehnen frey (Ebersgöns)“, in: Hessische Flurnamen <https://lagis.hessen.de/de/orte/hessische-flurnamen/alle-eintraege/642786_im-zehnen-frey> (aufgerufen am 05.07.2026)
Kurzform der URL für Druckwerke
https://lagis.hessen.de/resolve/de/fln/642786