Bann-Holz-See: Bann-Holz-See [də bɑ̃nəls sɛi]
Deutungen
Mittelhessisches Flurnamenbuch (Hans Ramge)
Bann
Zu ahd.ban ‚Gebot, Aufgebot, Bann‘, mhd. ban st. M. auch ‚Verbot bei Strafe, Gerichtsbarkeit und deren Gebiet‘. Die FlN beziehen sich auf Gebiete mit besonderer Gerichtsbarkeit. Bann kann sich dabei auf bestimmten Sonderrechten unterliegende Gemarkungsteile beziehen, besonders auf Walddistrikte (Bannwald, Bannplatz). Oder der Name bezieht sich auf die gesamte Gemarkung, die durch Bannzäune vom inneren Ortsbereich geschieden wird. Ob allerdings alle Bannzäune auch etymologisch zu Bann zu stellen sind, ist unsicher, da historische Belege nicht selten im Auslaut einen Dental haben, der auf eine Verbindung mit binden deutet. Die ebenfalls bezeugten Bahn- und Bohnen- Belege sind wohl Umdeutungen. Nicht entschieden werden kann dagegen, ob nicht einige der heutigen Banngärten-Belege ursprünglich ‚Baumgärten‘ sind.
Holz
Zu ahd. mhd. holz st. N. ‚Holz, Gehölz, Wald‘. Einige Namen beziehen sich auf Objekte, die aus dem Werkstoff Holz gefertigt sind, die meisten auf Waldstücke und deren forstwirtschaftliche Nutzung. Ein Holzweg führt in den Wald und endet dort an einem Holzstapelplatz. - Auffallend ist das häufige Vorkommen einer Verkleinerungsform Hölzchen ‚kleines Waldstück‘.
See
Zu ahd. se(o), mhd. sê st. M. ‚See‘. Bezeichnet See, wie im allgemeinen Sprachgebrauch, stehendes Gewässer, so haftet der Name heute häufig an flachen Flächen oder leichten Mulden, die in ihrer heutigen landwirtschaftlichen Nutzung kaum noch erkennen lassen, dass hier früher Wasser war. Auch wegen der sachlichen Nähe kommt es bei den Namen mit Diminutiv leicht zu Vermischungen mit Sechen (s.d.) (Garbenteich).
Südhessisches Flurnamenbuch (Hans Ramge)
Bann
Zu ahd. ban ‚Gebot, Aufgebot, Bann‘, mhd. ban st. M. auch ‚Verbot bei Strafe, Gerichtsbarkeit und deren Gebiet‘. Die FlN beziehen sich auf Gebiete mit besonderer Gerichtsbarkeit. Bann kann sich dabei auf bestimmten Sonderrechten unterliegende Gemarkungsteile beziehen, besonders auf Walddistrikte (Bannwald, Bannholz, s. d.). Oder der Name bezieht sich auf die gesamte Gemarkung, die durch Bannzäune vom inneren Ortsbereich geschieden wird. Ob allerdings alle Bannzäune auch etymologisch zu Bann zu stellen sind, ist unsicher, da historische Belege nicht selten (vgl. Geinsheim Bandzein, Zwingenberg bantzunen) im Auslaut einen Dental haben, der auf eine Verbindung mit binden deutet. Hierher gehören vielleicht auch die Belege aus Hering. Die ebenfalls bezeugten Bahn- und Bohnen- Belege sind wohl sicher Umdeutungen. Nicht entschieden werden kann dagegen, ob nicht einige der heutigen Banngärten-Belege ursprünglich Baumgärten sind.
Holz
Zu ahd. mhd. holz st. N. ‚Holz, Gehölz, Wald‘. Einige Namen beziehen sich auf Objekte, die aus dem Werkstoff Holz gefertigt sind (Holzbrücke, Holzbrunnen?), die übrigen auf Waldstücke und deren forstwirtschaftliche Nutzung (Holzschlag, Holzplatz, Holzkammer, Holzmacherweg). Ein Holzweg führt in den Wald und endet dort an einem Holzstapelplatz (Biebesheim am Rhein: Holzhaufen) oder einem Kohlenmeiler. Vereinzelt könnte ein FlN auch auf einen PN Holz oder Hölzer zurückführen; in Astheim scheint es im 15. Jh. den GewN Holzbach gegeben zu haben.
See
Zu ahd. se(o), mhd. sê st. M. ‚See‘. Bezeichnet See, wie im allgemeinen Sprachgebrauch, stehendes Gewässer, so haftet der Name heute häufig an flachen Flächen oder leichten Mulden, die in ihrer landwirtschaftlichen Nutzung kaum noch erkennen lassen, dass hier früher Wasser war. Auch wegen der sachlichen Nähe kommt es bei den Namen mit Diminutiv leicht zu Vermischungen mit Sechen (s. d.).
Hessischer Flurnamenatlas (Hans Ramge)
Bann m.
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Von dem weiten Bedeutungsspektrum von Bann, ahd. ban 1 st.m. ‚Gebot, Aufgebot, Bann‘ (Karg-Gasterstädt/Frings 1, 802f.)‚ mhd. ban st.m. ,... Verbot bei Strafe, Gerichtsbarkeit und deren Gebiet‘ (Lexer 1, 118) kommt für die FlN-Gebung vor allem der juristische Aspekt der Herrschaftsrechte über einen Bezirk und damit verbundene Befriedungen in Betracht (vgl. DWB 1 [I], 1114). So kann sich die Bezeichnung auf die ganze Gemarkung beziehen (SHessWb 2, K. II 74; in der West- und Nordpfalz: Zink 20), die durch Bannzäune (auch Bannfriede) vom inneren Ortsbereich geschieden wird (Bader 1, 86; vgl. auch Mark → Hessischer Flurnamenatlas, Karte 1), oder auf ,gebannte‘, d. h. gehegte, Sonderrechten unterliegende Gemarkungsteile, besonders Walddistrikte (Bannholz).
In Hessen ist Bann „jetzt aus der Volkssprache völlig verschwunden“ (Vilmar 24), aber in einigen Orten um Gießen in der Bedeutung ‚Gebiet, Bezirk‘ gebräuchlich (Crecelius 90). Daraus ist die Bedeutung des hauptsächlich im Raum Gießen vorkommenden FlNs Urbann abzuleiten, denn: „Der Urbann, eine den Gemeinden Großen-Linden, Hörnsheim und Lützellinden früher gemeinsame Gewann, lag gerade da, wo die 3 Gemarkungen zusammenstoßen. Er war noch an einigen Stellen von einem ca. 2½ cm breiten ausgesteinten Graben umgeben.“ (Schulte = HFB 5, 55; vgl. Jäger= HFB 13, 102). Ur- hat hier die alte Bedeutung ‚aus, heraus‘ (Kluge/Mitzka 808; DWB 24 [XI‚ III], 2355), d.h. der Name bezieht sich auf ein aus der Gemarkung (rechtlich) herausgenommenes Gelände. Hingegen bezeichnete der vereinzelt auftretende FlN „Schutzbann“ eine Schutzanlage an der Gemarkungsgrenze (Ott 322). Ob die Bannzäune etymologisch wirklich zu Bann zu stellen sind (DWB 1 [I], 1119; Buck 19; KehreinWb 16; SHessWb 1, 569), muß angesichts der Tatsache, daß historische Formen oft einen Dental im Auslaut des BT haben (
)‚ offen bleiben: zu binden? (Ramge 1967, 70). Das mit Bannzaun synonyme oberdt. Etter kommt in hessischen FlN so gut wie nicht vor; sicher nur in Gießen (Wilhelmi = HFB 18, 16).
- 2
Die Ein- und Ausgrenzung der Bann-Namen ist vielfach unsicher. Vermengungen bestehen mit Born, Bahn und Bohn(en): hier wurde nach dem Kombinationstyp entschieden. Ob die heutigen Banngärten ursprünglich Baumgärten sind (→ Bangert K. 21), kann ohne historische Belege nicht entschieden werden: sie blieben unberücksichtigt. Zahlreiche Bann-Namen unterlagen Zersprechungsprozessen, z.B. wurde Bannholz zu „Bannels“, „Beinholz“, „Burenholz“.
Hessischer Flurnamenatlas Nr. 12
Seien m. f.; Siegen m.
- 1
Die Namen der oder die Seie(n) (meist der Seien, die Seie) und der Siegen gehören etymologisch und in der Sachbedeutung zusammen. Beide gehen auf germ. *sîhwan zurück, wobei durch grammatischen Wechsel Kluge/Mitzka 699) einerseits ahd. sîhan ,(heraus) seihen‘ (Schützeichel 164), mhd. sîhen ‚trans. seihen, intrans. tröpfelnd durch etwas sickern, fließen‘ (Lexer 2, 919), andererseits ahd. sîgan, sîgen ‚sinken, wanken, sich neigen, sich niedersenken; herabfließen‘ (Schützeichel 164), mhd. sîgen (Lexer 2, 916) entstehen. Die daraus gebildeten Substantivierungen mhd. sîhe st.sw.f. und sîgen st. n. ‚das Sinken, das Tröpfeln, Fließen‘ (Lexer 2, 919, 917) beziehen sich in FlN auf eine ‚Vertiefung auf dem Felde, wohin das Regenwasser seinen allmählichen Ablauf nimmt, Vertiefung, tiefere Stelle der Flur überhaupt‘ (Vilmar 383; ähnlich Kehrein Wb 374) und entsprechen deshalb in der Sache nicht immer Seife(n) (→ Hessischer Flurnamenatlas, Karte 120), wie Dittmaier 287, 29l angibt.
Aus den Angaben bei Kehrein ebd. geht nicht klar hervor, ob Seich f., Seihen m. in Nassau im 19. Jh. noch als Wort bekannt war; Vilmar ebd. hingegen berichtet, daß Siegen im „nördlichen Niederhessen“ noch verstanden, aber als Wort nicht mehr verwendet werde (vgl. Arnold 516). Heute ist hier nur noch vereinzelt ein Siegplatz ‚nasse Stelle im Acker‘ belegt (HNassWb 3, 597; vgl. ebd. 558). Gleicher etymologischer Herkunft und in FlN von Siegen kaum zu trennen ist der, das Siech, Sich, Sech u. ä. bzw. unverschoben nd. Siek, Sik, Sege ‚feuchte Niederung, feuchte sumpfige Stelle‘ (Bach 2 § 309), mnd. sîk (sieck, zyk) m.n. ‚wasserhaltiger Grund, sumpfige Niederung, Tümpel‘ (Lasch/Borchling 3, 230). Schließlich scheint es in hessischen FlN noch eine /(e)l/-Ableitung zu den Hauptvarianten zu geben, so daß auch Namen wie Seiel, Seigel, Segel, Sichel u.ä. hierher gestellt werden.
Durch Monophthongierung und Diphthongierung, durch Spirantisierung des /g/ und verschiedenartige Kontrahierungen entsteht dialektal eine Fülle von Nebenvarianten zu den beiden Hauptvarianten des Namentyps.
- 2
Während die Identifizierung der Hauptvarianten Seie(n) und Siegen ziemlich unproblematisch ist, ist die Ein- und Ausgrenzung der seltener vorkommenden Varianten mit großen Unsicherheiten behaftet, so daß nur eine erste Annäherung an die tatsächliche Verbreitung der Seie(n)-Siegen-Namen in Hessen erfolgen kann, die durch Realproben und historische Belege im einzelnen gesichert werden müßte. Das gilt besonders
l. für die gesamte Gruppe der Namen mit der vermuteten /(e)l/-Ableitung, für die bisher außer durch Kombinationstypen nur gelegentlich eine Sachbestätigung gefunden werden konnte (Henn 1977, 75 für 4925c1 Sontra WMK);
2. für das Vorkommen der Nebenvarianten als BT von FlN, wo zahlreiche Vermengungen mit anderen Namen vorliegen. So sind die Secken-‚ Sicken-Belege aufgenommen, obwohl sie sicher z. T. auf PN (Förstemann 1, 1317ff.), im Einzelfall vielleicht auch auf mnd. segge ,Riedgras‘ (Bach 2 § 323) zurückgehen. Ausgesondert wurden nur die Belege für den „Siegbach“ (links zur Dill) und für die Wüstung „Seckbach“ (in 5219d2 Wittelsberg MBK: 831/850 „Sigibach“; Reuling 1979, 282).
3. Der mehrfach belegte FlN Sechling gehört nicht hierher: ,Gebund, Garbe‘ (Crecelius 785; HNassWb 3, 589).
Unberücksichtigt blieben auch Belege mit genitivischem /-s/ im BT wie Sichels-‚ Siegels-‚ weil sie mit großer Wahrscheinlichkeit auf einen PN oder FamN zurückgehen.
Aus: Hessischer Flurnamenatlas, Karte 119
Nachnutzung
Rechtehinweise
Hessisches Flurnamenarchiv – Prof. Dr. Hans Ramge, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Bann-Holz-See: Bann-Holz-See (Breitenbrunn)“, in: Hessische Flurnamen <https://lagis.hessen.de/de/orte/hessische-flurnamen/alle-eintraege/59047_bann-holz-see> (aufgerufen am 06.11.2026)
Kurzform der URL für Druckwerke
https://lagis.hessen.de/resolve/de/fln/59047