Bann-Hof-Statt: bi der Panhobestat
Beleg
Standard-Flurname
Bann-Hof-Statt
Belegort
Belegtyp
historisch
Belegzeit
1354
Quelle
Reimer, Heinrich: Urkundenbuch zur Geschichte der Herren von Hanau und der ehem. Provinz Hanau. Bd. 2. 1301-1349. Leipzig 1892.
Deutungen
Mittelhessisches Flurnamenbuch
Bann
Zu ahd.ban ‚Gebot, Aufgebot, Bann‘, mhd. ban st. M. auch ‚Verbot bei Strafe, Gerichtsbarkeit und deren Gebiet‘. Die FlN beziehen sich auf Gebiete mit besonderer Gerichtsbarkeit. Bann kann sich dabei auf bestimmten Sonderrechten unterliegende Gemarkungsteile beziehen, besonders auf Walddistrikte (Bannwald, Bannplatz). Oder der Name bezieht sich auf die gesamte Gemarkung, die durch Bannzäune vom inneren Ortsbereich geschieden wird. Ob allerdings alle Bannzäune auch etymologisch zu Bann zu stellen sind, ist unsicher, da historische Belege nicht selten im Auslaut einen Dental haben, der auf eine Verbindung mit binden deutet. Die ebenfalls bezeugten Bahn- und Bohnen- Belege sind wohl Umdeutungen. Nicht entschieden werden kann dagegen, ob nicht einige der heutigen Banngärten-Belege ursprünglich ‚Baumgärten‘ sind.
Hof
Zu ahd. mhd. hof st. M. ‚Hof, Gehöft, (allein gelegenes) Bauerngut‘ sowie zu ahd. hovestat ‚Wohnstätte‘, mhd. hovestat, hofstat st. F. ‚Hofstatt; Grundstück, auf dem ein Hof steht, stand oder errichtet werden kann‘ und mhd. hovereite sw. F., nhd. Hofreite ‚Hofraum; freier Raum um ein landwirtschaftliches Gebäude; bäuerliches Anwesen mit Haus, Hof und Wirtschaftsgebäuden‘. - Die dialektal allein geltende Form /ho:b/ findet sich in den historischen Belegen erstaunlich selten, hier hauptsächlich unter den spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Vorkommen.
Statt
Hier nur GT. Zu ahd. stat, stad, mhd. stat st. F. ‚Ort, Stelle, Stätte‘; bezeichnet wie nhd. Stätte ‚eine Stelle, wo sich etwas befindet‘.
Südhessisches Flurnamenbuch
Bann
Zu ahd. ban ‚Gebot, Aufgebot, Bann‘, mhd. ban st. M. auch ‚Verbot bei Strafe, Gerichtsbarkeit und deren Gebiet‘. Die FlN beziehen sich auf Gebiete mit besonderer Gerichtsbarkeit. Bann kann sich dabei auf bestimmten Sonderrechten unterliegende Gemarkungsteile beziehen, besonders auf Walddistrikte (Bannwald, Bannholz, s. d.). Oder der Name bezieht sich auf die gesamte Gemarkung, die durch Bannzäune vom inneren Ortsbereich geschieden wird. Ob allerdings alle Bannzäune auch etymologisch zu Bann zu stellen sind, ist unsicher, da historische Belege nicht selten (vgl. Geinsheim Bandzein, Zwingenberg bantzunen) im Auslaut einen Dental haben, der auf eine Verbindung mit binden deutet. Hierher gehören vielleicht auch die Belege aus Hering. Die ebenfalls bezeugten Bahn- und Bohnen- Belege sind wohl sicher Umdeutungen. Nicht entschieden werden kann dagegen, ob nicht einige der heutigen Banngärten-Belege ursprünglich Baumgärten sind.
Hof
Zu ahd. mhd. hof st. M. ‚Hof, Gehöft, (allein gelegenes) Bauerngut‘ sowie zu ahd. hovestat ‚Wohnstätte‘, mhd. hovestat, hofstat st. F. ‚Hofstatt; Grundstück, auf dem ein Hof steht, stand oder errichtet werden kann‘ und mhd. hovereite sw. F., nhd. Hofreite ‚Hofraum; freier Raum um ein landwirtschaftliches Gebäude; bäuerliches Anwesen mit Haus, Hof und Wirtschaftsgebäuden‘. Die in einigen historischen Belegen (z. B. Dornheim, Ginsheim-Gustavsburg) dokumentierte Ersetzung des wurzelschließenden Reibelauts /f/ durch den Verschlusslaut /b/ zeigt sich auch noch in einigen rezenten Diminutivformen (Eulsbach: Hebchen, Schannenbach: Hebche) und mündlich (Hausen). Einer der FlN aus Götzenhain bezieht sich auf die Wiese eines Hofverwalters.
Statt
Zu ahd. stat, stad, mhd. stat st. F. ‚Ort, Stelle, Stätte‘; bezeichnet wie nhd. Stätte ‚eine Stelle, wo sich etwas befindet‘.
Hessischer Flurnamenatlas
Bann
Karte 12
Nachnutzung
Rechtehinweise
Hessisches Flurnamenarchiv – Prof. Dr. Hans Ramge, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Bann-Hof-Statt: bi der Panhobestat (Bergen-Enkheim)“, in: Hessische Flurnamen <https://lagis.hessen.de/de/orte/hessische-flurnamen/alle-eintraege/535425_bi-der-panhobestat> (aufgerufen am 27.11.2025)
Kurzform der URL für Druckwerke
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