Bann-Furche: an der banvorch
Beleg
Standard-Flurname
Bann-Furche
Belegort
Belegtyp
historisch
Belegzeit
1339
Quelle
Boehmer, Johann Friedrich und Friedrich Lau: Codex diplomaticus moenofrancofurtanus. 2. Bd. 1314-1340. Frankfurt/M 1905.
Weitere Belege
- 1393: uff die bantfurch [Acker]
Stadtarchiv Frankfurt am Main, Bartholomäusstift, Bücher, Ser. I, Nr. 17B., fol. 92
Deutungen
Mittelhessisches Flurnamenbuch (Hans Ramge)
Bann
Zu ahd.ban ‚Gebot, Aufgebot, Bann‘, mhd. ban st. M. auch ‚Verbot bei Strafe, Gerichtsbarkeit und deren Gebiet‘. Die FlN beziehen sich auf Gebiete mit besonderer Gerichtsbarkeit. Bann kann sich dabei auf bestimmten Sonderrechten unterliegende Gemarkungsteile beziehen, besonders auf Walddistrikte (Bannwald, Bannplatz). Oder der Name bezieht sich auf die gesamte Gemarkung, die durch Bannzäune vom inneren Ortsbereich geschieden wird. Ob allerdings alle Bannzäune auch etymologisch zu Bann zu stellen sind, ist unsicher, da historische Belege nicht selten im Auslaut einen Dental haben, der auf eine Verbindung mit binden deutet. Die ebenfalls bezeugten Bahn- und Bohnen- Belege sind wohl Umdeutungen. Nicht entschieden werden kann dagegen, ob nicht einige der heutigen Banngärten-Belege ursprünglich ‚Baumgärten‘ sind.
Furche
Zu ahd. mhd. furch st. F. ‚Furche‘. Es handelt sich teils um Ackerfurchen, teils um Grenzfurchen zwischen zwei Feldern.
Südhessisches Flurnamenbuch (Hans Ramge)
Bann
Zu ahd. ban ‚Gebot, Aufgebot, Bann‘, mhd. ban st. M. auch ‚Verbot bei Strafe, Gerichtsbarkeit und deren Gebiet‘. Die FlN beziehen sich auf Gebiete mit besonderer Gerichtsbarkeit. Bann kann sich dabei auf bestimmten Sonderrechten unterliegende Gemarkungsteile beziehen, besonders auf Walddistrikte (Bannwald, Bannholz, s. d.). Oder der Name bezieht sich auf die gesamte Gemarkung, die durch Bannzäune vom inneren Ortsbereich geschieden wird. Ob allerdings alle Bannzäune auch etymologisch zu Bann zu stellen sind, ist unsicher, da historische Belege nicht selten (vgl. Geinsheim Bandzein, Zwingenberg bantzunen) im Auslaut einen Dental haben, der auf eine Verbindung mit binden deutet. Hierher gehören vielleicht auch die Belege aus Hering. Die ebenfalls bezeugten Bahn- und Bohnen- Belege sind wohl sicher Umdeutungen. Nicht entschieden werden kann dagegen, ob nicht einige der heutigen Banngärten-Belege ursprünglich Baumgärten sind.
Furche
Zu ahd. mhd. furch st. F. ‚Furche‘. Regional hat sich auch eine Form fur erhalten, die in Bischofsheim und Weiskirchen vorzuliegen scheint. Es handelt sich teils um Ackerfurchen, teils um Grenzfurchen zwischen zwei Feldern.
Hessischer Flurnamenatlas (Hans Ramge)
Bann m.
- 1
Von dem weiten Bedeutungsspektrum von Bann, ahd. ban 1 st.m. ‚Gebot, Aufgebot, Bann‘ (Karg-Gasterstädt/Frings 1, 802f.)‚ mhd. ban st.m. ,... Verbot bei Strafe, Gerichtsbarkeit und deren Gebiet‘ (Lexer 1, 118) kommt für die FlN-Gebung vor allem der juristische Aspekt der Herrschaftsrechte über einen Bezirk und damit verbundene Befriedungen in Betracht (vgl. DWB 1 [I], 1114). So kann sich die Bezeichnung auf die ganze Gemarkung beziehen (SHessWb 2, K. II 74; in der West- und Nordpfalz: Zink 20), die durch Bannzäune (auch Bannfriede) vom inneren Ortsbereich geschieden wird (Bader 1, 86; vgl. auch Mark → Hessischer Flurnamenatlas, Karte 1), oder auf ,gebannte‘, d. h. gehegte, Sonderrechten unterliegende Gemarkungsteile, besonders Walddistrikte (Bannholz).
In Hessen ist Bann „jetzt aus der Volkssprache völlig verschwunden“ (Vilmar 24), aber in einigen Orten um Gießen in der Bedeutung ‚Gebiet, Bezirk‘ gebräuchlich (Crecelius 90). Daraus ist die Bedeutung des hauptsächlich im Raum Gießen vorkommenden FlNs Urbann abzuleiten, denn: „Der Urbann, eine den Gemeinden Großen-Linden, Hörnsheim und Lützellinden früher gemeinsame Gewann, lag gerade da, wo die 3 Gemarkungen zusammenstoßen. Er war noch an einigen Stellen von einem ca. 2½ cm breiten ausgesteinten Graben umgeben.“ (Schulte = HFB 5, 55; vgl. Jäger= HFB 13, 102). Ur- hat hier die alte Bedeutung ‚aus, heraus‘ (Kluge/Mitzka 808; DWB 24 [XI‚ III], 2355), d.h. der Name bezieht sich auf ein aus der Gemarkung (rechtlich) herausgenommenes Gelände. Hingegen bezeichnete der vereinzelt auftretende FlN „Schutzbann“ eine Schutzanlage an der Gemarkungsgrenze (Ott 322). Ob die Bannzäune etymologisch wirklich zu Bann zu stellen sind (DWB 1 [I], 1119; Buck 19; KehreinWb 16; SHessWb 1, 569), muß angesichts der Tatsache, daß historische Formen oft einen Dental im Auslaut des BT haben (
)‚ offen bleiben: zu binden? (Ramge 1967, 70). Das mit Bannzaun synonyme oberdt. Etter kommt in hessischen FlN so gut wie nicht vor; sicher nur in Gießen (Wilhelmi = HFB 18, 16).
- 2
Die Ein- und Ausgrenzung der Bann-Namen ist vielfach unsicher. Vermengungen bestehen mit Born, Bahn und Bohn(en): hier wurde nach dem Kombinationstyp entschieden. Ob die heutigen Banngärten ursprünglich Baumgärten sind (→ Bangert K. 21), kann ohne historische Belege nicht entschieden werden: sie blieben unberücksichtigt. Zahlreiche Bann-Namen unterlagen Zersprechungsprozessen, z.B. wurde Bannholz zu „Bannels“, „Beinholz“, „Burenholz“.
Hessischer Flurnamenatlas Nr. 12
Nachnutzung
Rechtehinweise
Hessisches Flurnamenarchiv – Prof. Dr. Hans Ramge, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Bann-Furche: an der banvorch (Bürgel)“, in: Hessische Flurnamen <https://lagis.hessen.de/de/orte/hessische-flurnamen/alle-eintraege/52469_an-der-banvorch> (aufgerufen am 03.11.2026)
Kurzform der URL für Druckwerke
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