Hoch-Gericht: Auf dem Hochgericht
Beleg
Standard-Flurname
Hoch-Gericht
Belegort
Belegtyp
historisch
Belegzeit
19. Jahrhundert, kopial 20. Jahrhundert
Quelle
Staatsarchiv Darmstadt, O 61, Buxbaum. Konv. 1.
Deutungen
Mittelhessisches Flurnamenbuch
Gericht
Zu ahd. gerihte ‚(gerechtes) Urteil, Gericht; Ratschluss‘, mhd. gerihte st. N. ‚Gericht‘, das ein Adjektivabstraktum zu ahd. girecht in der konkreten Bedeutung ‚gerade, richtig‘ ist. Schon in mhd. Zeit finden sich Belege für die Übertragung der Abstraktbildung auf den realen Ort, an dem eine Gerichtsverhandlung (und die Vollstreckung des Urteils) stattfindet. So liegt den FlN vielfach auch eine Bedeutung ‚Hinrichtungsstätte‘ zu Grunde. Insbesondere Hochgericht bezeichnet die Hinrichtungsstätte.
Hoch
Zu ahd. hôh, mhd. hôch ‚hoch‘. Die FlN beziehen sich entweder auf hoch gelegene Flurstücke (Hochfeld) oder auf natürliche und künstliche Gegebenheiten in der Flur, die durch ihre Größe die Umgebung überragen (hoher Berg, hohe Eiche). - Hochholz geht zurück auf mhd. hôchholz st. N. ‚Hochwald‘ und bezieht sich auf einen Wald, der aus hochstämmigen Laub- oder Nadelbäumen besteht (im Gegensatz zum Busch- oder Niederwald). Hohe Steine verweisen entweder auf hoch auftragende (Grenz-) Steine oder auf prähistorische Monolithe. Hohe Straßen sind in der Regel alte Fernwege. Hochgericht benennt eine Hinrichtungsstätte. - Durch Teilassimilation entsteht mitunter Hom als BT, aus *an deme hôhen berge u. ä.; auch der Hombrich in Wißmar gehört dazu, wobei sich im GT die mündliche Aussprache /b(e)rich/ ‚Berg‘ spiegelt. Humland in Frankenbach wird auf *am hôhen lant zurückgehen. Einzig der Hombiegel, ein ‚Bühl‘ (s. d.) in Hausen, scheint im BT nicht auf hoch sondern auf Hund (s. d.) zurückzugehen und damit evtl. auf einen Gerichtshügel zu verweisen.
Südhessisches Flurnamenbuch
Gericht
Zu ahd. gerihte ‚(gerechtes) Urteil, Gericht; Ratschluss‘, mhd. gerihte st. N. ‚Gericht‘, das ein Adjektivabstraktum zu ahd. girecht in der konkreten Bedeutung ‚gerade, richtig‘ ist. Schon in mhd. Zeit finden sich Belege für die Übertragung der Abstraktbildung auf den realen Ort, an dem eine Gerichtsverhandlung (und die Vollstreckung des Urteils) stattfindet. So liegt den FlN vielfach auch eine Bedeutung ‚Hinrichtungsstätte‘ zu Grunde.
Hoch
Zu ahd. hôh, mhd. hôch ‚hoch‘. Die FlN beziehen sich entweder auf hoch gelegene Flurstücke (hohe Gewann, hohes Rod ) oder auf natürliche und künstliche Gegebenheiten in der Flur, die durch ihre Größe die Umgebung überragen (hoher Berg, hohe Eiche, hohe Brücke). Hochholz geht zurück auf mhd. hôchholz st. N. ‚Hochwald‘ und bezieht sich auf einen Wald, der aus hochstämmigen Laub- oder Nadelbäumen besteht (im Gegensatz zum Busch- oder Niederwald). Hohe Steine verweisen entweder auf hoch aufragende (Grenz-) Steine oder auf prähistorische Monolithe. Die historischen Belege aus Bürstadt enthalten entweder den ON Hochspeyer (Rheinland/Pfalz) oder einen PN Hochbayer. Hohenstein (Reichenbach) ist HofN und geht auf eine wüst gefallene Siedlung zurück.
Hessischer Flurnamenatlas
Gericht
Karte 135
Nachnutzung
Rechtehinweise
Hessisches Flurnamenarchiv – Prof. Dr. Hans Ramge, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Hoch-Gericht: Auf dem Hochgericht (Münster)“, in: Hessische Flurnamen <https://lagis.hessen.de/de/orte/hessische-flurnamen/alle-eintraege/420133_auf-dem-hochgericht> (aufgerufen am 28.11.2025)
Kurzform der URL für Druckwerke
https://lagis.hessen.de/resolve/de/fln/420133