Gemeine-Mark: GEMEINE MARK
Deutungen
Mittelhessisches Flurnamenbuch (Hans Ramge)
Gemeine
Substantivbildung zu gemein (s. d.), durchweg fem., nur in Ruttershausen/Odenhausen wohl neutr.
Mark
Zu ahd. marca, mhd. marke st. F.‚Grenze, abgegrenztes Land; Gesamteigentum einer Gemeinde an Grund und Boden‘. Als Simplex und in Verbindung mit dem GT -wald überwiegt die Bedeutung ‚Allmende, Gemarkung‘; die Markstein-Belege beziehen sich dagegen auf Grenzmarkierungen.
Südhessisches Flurnamenbuch (Hans Ramge)
Mark
Zu ahd. marca, mhd. marke st. F. ‚Grenze, abgegrenztes Land; Gesamteigentum einer Gemeinde an Grund und Boden‘. Als Simplex und in Verbindung mit dem GT -wald überwiegt die Bedeutung ‚Allmende, Gemarkung‘; die zahlreichen Markstein-Belege beziehen sich dagegen auf Grenzmarkierungen. Die Teilhaber eines Markwaldes waren die Märker, mhd. merkære st. M., aber auch die Grenzsteine wurden Märker genannt, wenn sie das Zusammentreffen von mehreren Gemarkungen markierten. Am Märkerstuhl (Ober-Klingen) tagte das Märkergericht
Hessischer Flurnamenatlas (Hans Ramge)
Gemeine, Gemeinde f.
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Gemeine und Gemeinde, „die Doppelform, in der das Wort von je her erscheint“ (DWB 5 [IV, I, 2], 3220), ist Substantiv zu gemein (DWB 5 [IV, I, 2], 3169-3220); ahd. kimeinî f. und gimeinida f. (DWB ebd.; Schützeichel 124), mhd. gemeinde st.f., gemeine, gemein st. f. (Lexer 1, 839, 841). Von dem weiten und differenzierten Bedeutungsspektrum ist für die FlN-Gebung die Komponente ‚Gemeindegrund‘ maßgebend: „was einer ganzen Gemeine eines Orts an Hut und Weide oder andern zugehört, campus, pascua communia, locus publicus“ (DWB 5 [IV, I, 2] 3223). Das Wort ist insofern identisch mit Allmende (→ Hessischer Flurnamenatlas, Karte 2). Als Bezeichnung für Grundstücke, insbesondere Weideflächen, an denen alle Dorfgenossen gemeinschaftlich Anteil haben, bzw. die sie gemeinschaftlich nutzen, erscheint das Wort in hessischen FlN im Simplex oder als Grundwort. Als BT wie in Gemeindeweg, Gemeindekirschbäume usw. ist vielfach unentscheidbar, ob die alte Bedeutung der Gemeine vorliegt oder ob Gemeinde ,Kommune‘ als neuzeitliche Verwaltungseinrichtung namengebend war.
Die Bedeutung ‚gemeinschaftlicher Anteil ist im Wortgebrauch verschwunden (vgl. KehreinWb 158; Crecelius 410; WaldWb 39; SHessWb 2, 1236ff.).
Welche Schattierungen in der Sach- und Rechtsbedeutung sich im einzelnen widerspiegeln, kann aus den Kombinationstypen der FlN nur beschränkt erschlossen werden. Insbesondere ist unklar, wo die Verbindung SN + -gemein(d)e auf gemeinschaftliche Nutzungsrechte benachbarter, auch wüst gefallener Siedlungen verweist (vgl. z. B. auch Koppel → Hessischer Flurnamenatlas, Karte 38) oder wo sie nur die relative Lage des Gemeinlands an der Gemarkungsgrenze bezeichnet.
Im Niederdt. ist die präfixlose Form mene, mênde u. ä. verbreitet (Schiller/Lübben 3, 65, 71); sie reicht vereinzelt bis ins Mitteldt. hinein (DWB 6 [IV, I, 3], 3221f.; Dittmaier 202) und kommt auch in hessischen FlN vor. Der Stammvokal ist oft entsprechend den dialektalen Verhältnissen zu /e(:)/, /a(:)/ (auch /o/ und /oa/) monophthongiert. Die /d/-haltige Form Gemeinde erscheint häufiger zu /ŋ/ gutturalisiert; oft entfällt aber auch die ganze Konsonantengruppe nach dem Stammvokal.
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Die Schwierigkeit besteht in der Trennung der älteren von der jüngeren Gemeinde-Namenschicht. Es erwies sich als sachlich angemessen, nur die Gemein(d)e-Namen darzustellen, in denen Gemein(d)e als Simplex oder GT vorkommt. Damit ist auch stets das Substantiv im Eigennamen enthalten, während bei gemein(e)- als BT nicht immer klar ist, ob Subst. oder Adj. zugrunde liegt.
Vor allem sind damit aber die Fälle ausgeschlossen, die beim BT eine erhebliche Rolle spielen, nämlich die offensichtlich jungen, oft nur katasteramtlichen Namen, die die Kommune als Eigentümer nennen. Walemeine gehört zu Walme (→ Hessischer Flurnamenatlas, Karte 2).
Aus: Hessischer Flurnamenatlas, Karte 3
Mark f.; Märker m.
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Die Mark, ahd. marca, mar(c)ha st.f. ‚Grenze, Ende; Bestimmung; Grenzmark, Land, Gebiet‘ (Schützeichel 123), mhd. marke, auch march, mark merke‘ st.f. (Lexer l, 2048) „ist ursprünglich die unwirtliche, grenzenlose Waldwildnis (...) zwischen einzelnen Siedlungsinseln“ (HRG 3, 280), erweitert von da aus seine Bedeutung einerseits auf die Grenze und die Regelung der Nutzungsrechte im Grenzraum aneinanderstoßender Siedlungsgenossenschaften und andererseits auf die Gesamtheit des dadurch umschlossenen Gebiets der Siedlung, das Land innerhalb des Dorfetters, die Feldfluren und die Allmende (→ Hessischer Flurnamenatlas, Karte 2). Die hochkomplexen, historischen und regionalen Veränderungen unterliegenden Formen der Markgenossenschaft (vgl. HRG 3, 302-316) haben dazu geführt, daß der Mark-Begriff sehr unterschiedliche Gebrauchsbedeutungen im semantischen Spannungsfeld zwischen ,Grenze‘ und ,Gemarkung‘ erhielt. Für den älteren Sprachgebrauch in Hessen zeichnet sich nach der Untersuchung der Weistümer ab, daß in den mittleren und südlichen Landesteilen zwar auch die Bedeutung ,Grenze‘ eine Rolle spielte, aber die Bedeutungen ,Allmende‘ und ‚Gemarkung‘ vorherrschten, (Schmidt-Wiegand 1981, 19-23 und K. 2, 3). Hier hatten vor allem die Markwälder, die von einer Markgenossenschaft oder mehreren benachbarten gemeinsam genutzt wurden, eine wichtige Funktion (z. B. für den Rheingau vgl. Klötzer; für 5317b1 Rodheim-Bieber GIE Heymann; weit. Lit. Demandt l, 593-595). Die Teilhaber eines Markwaldes waren die Märker, mhd. merkaere st.m. (Lexer 1, 2111; DWB l2 [VI], 1637), die das Märkerding als Forst- und Waldgericht abhielten (so als FlN „Markgeding“ in 57l4b5 Daisbach RTK). Aber auch Grenzsteine wurden Märker genannt, wenn an ihrem Standort drei oder mehr Gemarkungen aneinanderstießen (Dreimärker, Viermärker). Das verstärkende Gemarke f. ‚Gemeindegebiet‘ (DWB 6 [IV, I, 3], 3165; Lexer 1, 836) entspricht dem katasteramtlichen nhd. Gemarkung.
In Hessen war Mark im 19. Jh. „nur noch sehr spärlich im Gebrauche; gemeine Weiden heißen noch in einzelnen Gegenden appellativisch Mark, z. B. bei Altenbrunslar“ (Vilmar 262); Crecelius 579 erwähnt nur den Markstein als ,Grenzstein‘; KehreinWb 158 führt Gemark und Gemarkung an (vgl. KehreinNb 408, 501). Während Mark heute in Hessen nur noch im Kombinationstyp Markstein üblich ist (SHessWb 4, 542, 545; HNassWb 2, 259; WaldWb 70), ist Gemark ,Gemarkung‘ auf Rheingau/Westtaunus und Rheinhessen beschränkt (SHessWb K. II 74; Dittmaier 86, K. l7) und in Südhessen durch Gemarkung ersetzt.
In den FlN spiegelt sich die gesamte Breite der Wortbedeutungen, so daß es sinnvoll ist, die wichtigsten Kombinationstypen / +wald/ und /+stein/ besonders hervorzuheben.
Soweit Mark sich auf Gemeinland bezieht, sind Allmende (→ Hessischer Flurnamenatlas, Karte 2) und Gemein(d)e (→ Hessischer Flurnamenatlas, Karte 3) zu vergleichen; soweit die Bedeutung ‚Gemarkung‘ vorliegt, auch Bann (→ Hessischer Flurnamenatlas, Karte 12).
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Für die Hauptmasse der Belege ist die Identifizierung unproblematisch. Etwas unsicher sind die Mark-Namen mit ausgefallenem Verschlußlaut /k/ wie „Marbach“, für die sich teilweise aber Mark als Ausgangsform ermitteln läßt, z. B. für /in der ’moar,eg/- „Markeck“ in 5718b2 Rendel WET (vgl. Großkopf 1980, 14). Sie wurden deshalb einbezogen.
Problematisch sind einige FlN mit -mark als GT und mask. Genus (z. B. /of dem pafemoarg/ in 5318d6 Salzböden GIE), weil wegen des Genus der GT eher teilassimiliertes -berg ist. Entschieden wurde in diesen Fällen nach dem Genus (obwohl Mark nicht immer fem. ist.) und dem Kombinationstyp.
Aus: Hessischer Flurnamenatlas, Karte 1
Nachnutzung
Rechtehinweise
Hessisches Flurnamenarchiv – Prof. Dr. Hans Ramge, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Gemeine-Mark: GEMEINE MARK (Fritzlar)“, in: Hessische Flurnamen <https://lagis.hessen.de/de/orte/hessische-flurnamen/alle-eintraege/331614_gemeine-mark> (aufgerufen am 03.11.2026)
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