Gericht-Breite: GERICHTSBREITE
Deutungen
Mittelhessisches Flurnamenbuch (Hans Ramge)
Breite
Zu ahd. breitî ‚Breite, Umfang, Größe‘, mhd. breite, breiten st. F. ‚Breite, breiter Teil‘, einer Ableitung vom Adjektiv breit. Breite bezieht sich ursprünglich auf breit hingelagerte Flächen, die nur geringen Höhenunterschied haben. Namengebend können dann breite Acker- und Wiesenstücke gewesen sein. Darüber hinaus kann sich Breite auf grundherrliches Ackerland, zu einem grundherrlichen Hof gehöriges Herrenland beziehen. Ob der rechtliche Gehalt des Wortes aber auch den mittelhess. FlN zu Grunde liegt, ist nicht nachweisbar.
Gericht
Zu ahd. gerihte ‚(gerechtes) Urteil, Gericht; Ratschluss‘, mhd. gerihte st. N. ‚Gericht‘, das ein Adjektivabstraktum zu ahd. girecht in der konkreten Bedeutung ‚gerade, richtig‘ ist. Schon in mhd. Zeit finden sich Belege für die Übertragung der Abstraktbildung auf den realen Ort, an dem eine Gerichtsverhandlung (und die Vollstreckung des Urteils) stattfindet. So liegt den FlN vielfach auch eine Bedeutung ‚Hinrichtungsstätte‘ zu Grunde. Insbesondere Hochgericht bezeichnet die Hinrichtungsstätte.
Südhessisches Flurnamenbuch (Hans Ramge)
Breite
Zu ahd. breitî ‚Breite, Umfang, Größe‘, mhd. breite, breiten st. F. ‚Breite, breiter Teil‘, einer Ableitung vom Adjektiv breit. Breite bezieht sich ursprünglich auf breit hingelagerte Flächen, die nur geringen Höhenunterschied haben. Namengebend können dann breite Acker- und Wiesenstücke gewesen sein. Darüber hinaus kann sich Breite auf grundherrliches Ackerland, zu einem grundherrlichen Hof gehöriges Herrenland beziehen. Ob der rechtliche Gehalt des Wortes aber auch südhess. FlN zu Grunde liegt, ist nicht nachweisbar
Gericht
Zu ahd. gerihte ‚(gerechtes) Urteil, Gericht; Ratschluss‘, mhd. gerihte st. N. ‚Gericht‘, das ein Adjektivabstraktum zu ahd. girecht in der konkreten Bedeutung ‚gerade, richtig‘ ist. Schon in mhd. Zeit finden sich Belege für die Übertragung der Abstraktbildung auf den realen Ort, an dem eine Gerichtsverhandlung (und die Vollstreckung des Urteils) stattfindet. So liegt den FlN vielfach auch eine Bedeutung ‚Hinrichtungsstätte‘ zu Grunde.
Hessischer Flurnamenatlas (Hans Ramge)
Breite f.
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Der FlN Breite, gelegentlich auch Gebreite f., geht auf ahd. breitî(n) st.f. ‚Breite, Umfang, Größe‘ (Karg-Gasterstädt/Frings 1, 1348f.) mit der Nebenform gabreiti (Graff 3, 298), mhd. breite, breiten st.f. (Lexer 1, 347) bzw. gebreite st.sw. f. (Lexer 1, 760) zurück und bezeichnet zunächst allgemein ein breites Landstück, insbesondere Ackerland.
Als Wort ist Breite in dieser Bedeutung in Hessen unüblich: die Breite bezeichnet hier (außer in der standardsprachlichen Bedeutung) ‚das ausgebreitet liegende Heu‘ (Crecelius 201; SHessWb 1, 1094).
Aus der allgemeinen Semantik von Breite haben sich in bezug auf Flurbezeichnungen zwei engere Spezialbedeutungen entwickelt:
1. Breite bezeichnet das zum Herrenhof gehörige (geschlossene) Ackerland, korrespondierend dem Brühl (→ Hessischer Flurnamenatlas, Karte 16) (Bader 3, 127-160; Bach 2 § 290 u.ö.; Ramge 1985a, 686-691); jedenfalls ältestes Ackerland in dorfnaher Lage.
2. Breite bezeichnet „ein ebenes und in einer fläche, ohne rain oder andern unterschied hin liegendes stück feld von unbestimmter grösze, welches oft viele äcker, ja ganze hufen enthält“ (Adelung, zit.n. DWB 4 [IV, I, 1], 1858), wobei im Thüringisch-Sächsischen ein Gebreite „breiter als ein gelänge, d.i. über vier ruthen breit“ ist (ebd. 1859; zu Gelänge → Hessischer Flurnamenatlas, Karte 55).
Auch im Ostfälischen dient Breite häufiger als Flächenname (Flechsig 1959a, 45), bezeichnet zunächst aber wohl allgemein ,blockförmige Besitzparzellen‘ (Wiswe 76). Letzteres gilt ebenso für Nordhessen (M. Born 1970, 78).
Da von Sonderbedeutungen von Breite wie ,Feldbezeichnung des alemannischen Einödhofs‘ (Buck 36; Vollmann 40) hier abgesehen werden kann, besteht das Sachproblem darin, welche der beiden Spezialbedeutungen für die hessischen Breite-Vorkommen zutrifft, zumal diese sich ja nicht wechselseitig ausschließen.
Gebreite, in hessischen FlN immer feminin, stellt „eine Steigerung des einfachen Worts“ Breite, kein Kollektivum dar (DWB 4 [IV, I, 1], 1859).
Soweit die Bedeutung 1. anzusetzen ist, können sich FlN wie Herrnacker, Fronacker auf den gleichen Sachverhalt beziehen. (→ Hessischer Flurnamenatlas, Karte 14).
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Der Name Breite hat sich nicht mit anderen Namen vermengt, so daß sprachliche Identifizierung keine Schwierigkeiten bereitet. Das Problem besteht in der Abgrenzung von Namen, die breit in der allgemeinen standardsprachlichen Bedeutung enthalten, z. B. am breiten Baum, oder enthalten können, z. B. am Breitenweg: ‚Weg zur Breite‘ oder ‚breiter Weg‘?.
Aus: Hessischer Flurnamenatlas, Karte 17
Gericht n. / Richt-; Richter m.
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Die rechtssprachliche Verwendung der Wörter Gericht, richten und Richter als deutsche Entsprechungen für die geläufigen mlat. Termini iudicium, iudicare und iudex ist im Ahd. erst spät, erstmals bei Notker von St. Gallen belegt (Köbler 82f.). Gerihte verwendet Notker für ,(gerechtes) Urteil, Gericht; Satzung; Ratschluß‘ (Schützeichel 153). Die beiden letzteren Bedeutungen verlieren sich dann im Mhd., wohingegen der institutionelle Aspekt im rechtlichen Sachbezug des Wortes mhd. gerichte, gericht st.n. (Lexer 1, 880) (‚Gericht, Gerichtsbehörde, Gerichtsversammlung; Handhabung der Gerechtigkeit, des Richteramtes; Gerichtsverfahren‘) stärker hervortritt. Erst an zweiter Stelle steht die Bedeutung ,Gerichtsspruch, Urteil‘. Ferner findet das Wort nun auch Verwendung für die Vollstreckung eines Urteils, insbesondere für die Hinrichtung, dient zur Bezeichnung der Gerichtsbarkeit (hohes, niederes Gericht) sowie des Gerichtsbezirkes. Darüber hinaus wird das Wort aber auch schon im Mittelalter für den Gerichtsort, die Tagungsstätte des Gerichts und für den Ort der Urteilsvollstreckung, für die Richtstätte, gebraucht (vgl. DRWb 4, 300, 307).
Das im Nhd. dann noch weitaus differenziertere Bedeutungsspektrum von Gericht und den davon abgeleiteten rechtsspezifischen Termini dokumentieren DRWb 4, 299ff. sowie DWB 5 [IV, I, 2], 3637ff. Das aus richten abgeleitete Substantiv Richter, ahd. rihtâri, st.m. (Schützeichel 152), mhd. rihtær(e) (Lexer 2, 432) wird erst im Mhd. die geläufige Bezeichnung für den der Gerichtsversammlung vorsitzenden Beamten (Köbler 57ff.). Darüberhinaus findet sich das Wort im Bereich des Rechtswesens aber auch als Bezeichnung für untergeordnete Gerichtsbeamte (Nachrichter, Gerichtsvollzieher, Henker; DWB 14 [VIII], 890). Mundartlich hat sich die Bedeutung Richter ,Vollstreckungsbeamter‘ in Hessen teilweise bis heute erhalten (FrankfWb 2506).
Im rezenten FlN-Bestand Hessens begegnen Gericht, Richt- und Richter nahezu ausschließlich mit Bezug auf Örtlichkeiten bzw. Institutionen der Rechtspflege.
Mit Blick auf die ältere Gerichtsverfassung ist allgemein zu unterscheiden zwischen der Gerichtsstätte, dem Ort, an dem das Gericht gehegt wird, und der zur Vollstreckung von Strafen auf Leib und Leben dienenden Richtstätte (vgl. allgemein HRG 1, 1550ff.; Grimm ^41899, 2, 411ff., 511ff.). Während die mit Richt- zusammengesetzten FlN tatsächlich nur auf Richtstätten Bezug nehmen, können die mit Gericht gebildeten Namen grundsätzlich auf jede der beiden Örtlichkeiten, die Gerichts- oder die Richtstätte, bezogen sein (Dittmaier 88). Namenbildungen wie „(Am) Gerichtsstuhl“ (5317d1 Hohensolms LDK, 6119c1 Groß-Umstadt DAD) oder „Gerichtshaus“ (5517c3 Oberkleen GIE), die kennzeichnende Merkmale einer Gerichtsstätte und damit diesen örtlichen Sachbezug eindeutig definieren, stehen vereinzelt. Die Überprüfung einer Vielzahl von Belegen, in denen Gericht als Simplex, GT oder BT auftritt, hat indes erbracht, daß diese FlN in der Regel auf Richtstätten Bezug nehmen. Das gilt zunächst für die große Zahl von FlN, in denen Gericht als Simplex auftritt, aber auch für die Kombinationstypen Hohes bzw. Hochgericht, Blutgericht und Halsgericht. Ihre Verwendung als Örtlichkeitsbezeichnung leitet sich von der geläufigen, an der Klassifikation der Rechtssachen entwickelten Unterscheidung von hoher und niederer Gerichtsbarkeit im älteren Rechtswesen her, wobei die hier genannten Namen allesamt synonym für hohe Gerichtsbarkeit stehen (vgl. HRG 1, 1569ff.). Auffallend ist, daß Gericht/Richt- als BT in einigen Kombinationstypen mit gleichem GT begegnen, wie z. B. Gerichtsberg bzw. -küppel vs. Richt(s)berg bzw. -küppel‚ Gerichtswiese vs. Richt(e)wies(e)‚ Gerichtsacker vs. Richtacker. Tatsächlich dürfte es sich in vielen Fällen um sachäquivalente FlN handeln, die auf die Örtlichkeit bzw. die räumliche Nähe zu einer Richtstätte Bezug nehmen. Doch muß hier auch mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß beispielsweise der FlN Gerichtsacker ebenso wie andere auf Kulturland bezogene Namen wie Gerichtsstück, -weide‚ -garten auch Flurstücke bezeichnen, die vom Gerichtspersonal (Schultheiß, Gerichtsschreiber) genutzt worden sind (PfälzWb 3, 224). Die mit Gericht/Richt- gebildeten Wegenamen stehen vielfach sachent-
sprechend für die gebräuchlicheren FlN Galgenpfad bzw. -weg. Richtweg kann allerdings als Synonym für Schneise auch den ,gebahnten Weg durch den Wald‘ bezeichnen (SHessWb 4, 1393) bzw. den ‚geraden, direkten Weg‘ überhaupt (Dittmaier 246); < ahd. rihti st.f. ,(gerade) Richtung (Schützeichel 153), mhd. rihte, riht st.f. (Lexer 2, 432). Der Sachbezug liegt hier außerhalb der Rechtssphäre. FlN, die mit dem Wort Richter gebildet sind, treten nur vereinzelt auf. Manchmal dürfte es sich um Verballhornungen bzw. um sekundäre Umdeutungen handeln, wie im Falle von „Richtersköppel“ bzw. „-berg“ (4719c2 Höringhausen WFK, 4617b1 Schwalefeld WFK), die offensichtlich für *Richtköppel bzw. *Richt(s)berg stehen. In 4722d2 Elgershausen KSK verlief nach örtlicher Überlieferung der „Richterpfad“ auf der Grenze des ehemaligen Gerichtsbezirks von 4622b4 Kirchditmold KSS. Einen Bezug zur Amtsperson des Richters lassen die FlN „Richtershof“ (5524c5 Ebersberg FUL, 5524c6 Weyhers FUL) und „Richterswiese“ (4720a4 Sachsenhausen WFK) erkennen, sofern sich Richter nicht jeweils auf einen Personennamen bezieht. Ungeklärt sind die FlN „Richtergabe“ (4718c5 Rhena WFK, 4618c1 Rhenegge WFK, beide Belege auf den gleichen Flurort bezogen) sowie „Auf dem Ladrichter“ (5118b1 Marburg MBK; ‚Landrichter‘ ?).
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Die Identifizierung der Belege ist in der Regel problemlos. Es sind Namenbelege auszugrenzen, für die mit hinreichender Sicherheit ein rechtsspezifischer Sachbezug des Namens ausgeschlossen werden kann.
Aus: Hessischer Flurnamenatlas, Karte 135
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„Gericht-Breite: GERICHTSBREITE (Immenhausen)“, in: Hessische Flurnamen <https://lagis.hessen.de/de/orte/hessische-flurnamen/alle-eintraege/242642_gerichtsbreite> (aufgerufen am 04.11.2026)
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