Hain-Gericht: im Obern Haingericht
Beleg
Standard-Flurname
Hain-Gericht
Belegort
Belegtyp
historisch
Belegzeit
1574, kopial 20. Jahrhundert
Quelle
Staatsarchiv Darmstadt, 0 61, Buxbaum, Konv. 2, Fasz. 1.
Deutungen
Mittelhessisches Flurnamenbuch (Hans Ramge)
Gericht
Zu ahd. gerihte ‚(gerechtes) Urteil, Gericht; Ratschluss‘, mhd. gerihte st. N. ‚Gericht‘, das ein Adjektivabstraktum zu ahd. girecht in der konkreten Bedeutung ‚gerade, richtig‘ ist. Schon in mhd. Zeit finden sich Belege für die Übertragung der Abstraktbildung auf den realen Ort, an dem eine Gerichtsverhandlung (und die Vollstreckung des Urteils) stattfindet. So liegt den FlN vielfach auch eine Bedeutung ‚Hinrichtungsstätte‘ zu Grunde. Insbesondere Hochgericht bezeichnet die Hinrichtungsstätte.
Hain
Zu ahd. hagan ‚Dornstrauch, Weißdorn‘, mhd. hagen st. M. ‚Dornbusch, Dorn; Verhau; Ort‘. Die Namen beziehen sich auf eingefriedete Flurstücke und eingehegten Wald, oft auch auf die Einfriedung von Wohnstätten oder Siedlungen. Hain und Hahn sind kontrahierte Formen, bei denen der velare Verschlusslaut /g/ geschwunden ist; ein Zusammenhang mit nhd. Hain ‚kleines Wäldchen‘ oder Hahn ‚männlicher Vogel‘ liegt bei den FlN allenfalls in Folge einer Umdeutung vor. Die historischen Belege weisen im Bereich des Vokalismus starke lautliche Varianz auf. Bei der Kontraktion der ursprünglichen Form hagen entsteht der Diphthong /ai/, daraus der Monophthong /a:/, der oft zu /e:/ oder /o:/, seltener /u:/ oder /i:/ gehoben wird. Häufig tritt Vokalkürzung ein.
Südhessisches Flurnamenbuch (Hans Ramge)
Gericht
Zu ahd. gerihte ‚(gerechtes) Urteil, Gericht; Ratschluss‘, mhd. gerihte st. N. ‚Gericht‘, das ein Adjektivabstraktum zu ahd. girecht in der konkreten Bedeutung ‚gerade, richtig‘ ist. Schon in mhd. Zeit finden sich Belege für die Übertragung der Abstraktbildung auf den realen Ort, an dem eine Gerichtsverhandlung (und die Vollstreckung des Urteils) stattfindet. So liegt den FlN vielfach auch eine Bedeutung ‚Hinrichtungsstätte‘ zu Grunde.
Hain
Zu ahd. hagan ‚Dornstrauch, Weißdorn‘, mhd. hagen st. M. ‚Dornbusch, Dorn; Verhau; gehegter Wald; der eingefriedete, umhegte Ort‘. Die Namen beziehen sich auf eingefriedete (von Hecken umgebene) Flurstücke und eingehegten Wald, oft auch auf die Einfriedung von Wohnstätten oder Siedlungen. Hain und Hahn sind kontrahierte Formen, bei denen der velare Verschlusslaut /g/ geschwunden ist; ein Zusammenhang mit nhd. Hain ‚kleines Wäldchen‘ oder Hahn ‚männlicher Vogel‘ liegt bei den FlN allenfalls infolge einer Umdeutung vor. Die historischen Belege weisen im Bereich des Vokalismus starke lautliche Varianz auf. Bei der Kontraktion der ursprünglichen Form hagen (früh belegt für Auerbach, Groß-Rohrheim und Nieder-Beerbach) entsteht der Diphthong /ɑɪ/, daraus der Monophthong /ɑː/, der oft zu /eː/ oder /oː/, seltener zu /uː/ oder /iː/ gehoben wird (vereinzelt erscheint auch die gerundete Variante /öː/). Zusätzlich kann für den auslautenden Nasal /n/ die labiale Variante /m/ eintreten. Der älteste Beleg 795 (Groß-Rohrheim) weist durch romanische Schreibung bedingten 〈h〉-Ausfall auf
Hessischer Flurnamenatlas (Hans Ramge)
Gericht n. / Richt-; Richter m.
- 1
Die rechtssprachliche Verwendung der Wörter Gericht, richten und Richter als deutsche Entsprechungen für die geläufigen mlat. Termini iudicium, iudicare und iudex ist im Ahd. erst spät, erstmals bei Notker von St. Gallen belegt (Köbler 82f.). Gerihte verwendet Notker für ,(gerechtes) Urteil, Gericht; Satzung; Ratschluß‘ (Schützeichel 153). Die beiden letzteren Bedeutungen verlieren sich dann im Mhd., wohingegen der institutionelle Aspekt im rechtlichen Sachbezug des Wortes mhd. gerichte, gericht st.n. (Lexer 1, 880) (‚Gericht, Gerichtsbehörde, Gerichtsversammlung; Handhabung der Gerechtigkeit, des Richteramtes; Gerichtsverfahren‘) stärker hervortritt. Erst an zweiter Stelle steht die Bedeutung ,Gerichtsspruch, Urteil‘. Ferner findet das Wort nun auch Verwendung für die Vollstreckung eines Urteils, insbesondere für die Hinrichtung, dient zur Bezeichnung der Gerichtsbarkeit (hohes, niederes Gericht) sowie des Gerichtsbezirkes. Darüber hinaus wird das Wort aber auch schon im Mittelalter für den Gerichtsort, die Tagungsstätte des Gerichts und für den Ort der Urteilsvollstreckung, für die Richtstätte, gebraucht (vgl. DRWb 4, 300, 307).
Das im Nhd. dann noch weitaus differenziertere Bedeutungsspektrum von Gericht und den davon abgeleiteten rechtsspezifischen Termini dokumentieren DRWb 4, 299ff. sowie DWB 5 [IV, I, 2], 3637ff. Das aus richten abgeleitete Substantiv Richter, ahd. rihtâri, st.m. (Schützeichel 152), mhd. rihtær(e) (Lexer 2, 432) wird erst im Mhd. die geläufige Bezeichnung für den der Gerichtsversammlung vorsitzenden Beamten (Köbler 57ff.). Darüberhinaus findet sich das Wort im Bereich des Rechtswesens aber auch als Bezeichnung für untergeordnete Gerichtsbeamte (Nachrichter, Gerichtsvollzieher, Henker; DWB 14 [VIII], 890). Mundartlich hat sich die Bedeutung Richter ,Vollstreckungsbeamter‘ in Hessen teilweise bis heute erhalten (FrankfWb 2506).
Im rezenten FlN-Bestand Hessens begegnen Gericht, Richt- und Richter nahezu ausschließlich mit Bezug auf Örtlichkeiten bzw. Institutionen der Rechtspflege.
Mit Blick auf die ältere Gerichtsverfassung ist allgemein zu unterscheiden zwischen der Gerichtsstätte, dem Ort, an dem das Gericht gehegt wird, und der zur Vollstreckung von Strafen auf Leib und Leben dienenden Richtstätte (vgl. allgemein HRG 1, 1550ff.; Grimm ^41899, 2, 411ff., 511ff.). Während die mit Richt- zusammengesetzten FlN tatsächlich nur auf Richtstätten Bezug nehmen, können die mit Gericht gebildeten Namen grundsätzlich auf jede der beiden Örtlichkeiten, die Gerichts- oder die Richtstätte, bezogen sein (Dittmaier 88). Namenbildungen wie „(Am) Gerichtsstuhl“ (5317d1 Hohensolms LDK, 6119c1 Groß-Umstadt DAD) oder „Gerichtshaus“ (5517c3 Oberkleen GIE), die kennzeichnende Merkmale einer Gerichtsstätte und damit diesen örtlichen Sachbezug eindeutig definieren, stehen vereinzelt. Die Überprüfung einer Vielzahl von Belegen, in denen Gericht als Simplex, GT oder BT auftritt, hat indes erbracht, daß diese FlN in der Regel auf Richtstätten Bezug nehmen. Das gilt zunächst für die große Zahl von FlN, in denen Gericht als Simplex auftritt, aber auch für die Kombinationstypen Hohes bzw. Hochgericht, Blutgericht und Halsgericht. Ihre Verwendung als Örtlichkeitsbezeichnung leitet sich von der geläufigen, an der Klassifikation der Rechtssachen entwickelten Unterscheidung von hoher und niederer Gerichtsbarkeit im älteren Rechtswesen her, wobei die hier genannten Namen allesamt synonym für hohe Gerichtsbarkeit stehen (vgl. HRG 1, 1569ff.). Auffallend ist, daß Gericht/Richt- als BT in einigen Kombinationstypen mit gleichem GT begegnen, wie z. B. Gerichtsberg bzw. -küppel vs. Richt(s)berg bzw. -küppel‚ Gerichtswiese vs. Richt(e)wies(e)‚ Gerichtsacker vs. Richtacker. Tatsächlich dürfte es sich in vielen Fällen um sachäquivalente FlN handeln, die auf die Örtlichkeit bzw. die räumliche Nähe zu einer Richtstätte Bezug nehmen. Doch muß hier auch mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß beispielsweise der FlN Gerichtsacker ebenso wie andere auf Kulturland bezogene Namen wie Gerichtsstück, -weide‚ -garten auch Flurstücke bezeichnen, die vom Gerichtspersonal (Schultheiß, Gerichtsschreiber) genutzt worden sind (PfälzWb 3, 224). Die mit Gericht/Richt- gebildeten Wegenamen stehen vielfach sachent-
sprechend für die gebräuchlicheren FlN Galgenpfad bzw. -weg. Richtweg kann allerdings als Synonym für Schneise auch den ,gebahnten Weg durch den Wald‘ bezeichnen (SHessWb 4, 1393) bzw. den ‚geraden, direkten Weg‘ überhaupt (Dittmaier 246); < ahd. rihti st.f. ,(gerade) Richtung (Schützeichel 153), mhd. rihte, riht st.f. (Lexer 2, 432). Der Sachbezug liegt hier außerhalb der Rechtssphäre. FlN, die mit dem Wort Richter gebildet sind, treten nur vereinzelt auf. Manchmal dürfte es sich um Verballhornungen bzw. um sekundäre Umdeutungen handeln, wie im Falle von „Richtersköppel“ bzw. „-berg“ (4719c2 Höringhausen WFK, 4617b1 Schwalefeld WFK), die offensichtlich für *Richtköppel bzw. *Richt(s)berg stehen. In 4722d2 Elgershausen KSK verlief nach örtlicher Überlieferung der „Richterpfad“ auf der Grenze des ehemaligen Gerichtsbezirks von 4622b4 Kirchditmold KSS. Einen Bezug zur Amtsperson des Richters lassen die FlN „Richtershof“ (5524c5 Ebersberg FUL, 5524c6 Weyhers FUL) und „Richterswiese“ (4720a4 Sachsenhausen WFK) erkennen, sofern sich Richter nicht jeweils auf einen Personennamen bezieht. Ungeklärt sind die FlN „Richtergabe“ (4718c5 Rhena WFK, 4618c1 Rhenegge WFK, beide Belege auf den gleichen Flurort bezogen) sowie „Auf dem Ladrichter“ (5118b1 Marburg MBK; ‚Landrichter‘ ?).
- 2
Die Identifizierung der Belege ist in der Regel problemlos. Es sind Namenbelege auszugrenzen, für die mit hinreichender Sicherheit ein rechtsspezifischer Sachbezug des Namens ausgeschlossen werden kann.
Aus: Hessischer Flurnamenatlas, Karte 135
Nachnutzung
Rechtehinweise
Hessisches Flurnamenarchiv – Prof. Dr. Hans Ramge, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Hain-Gericht: im Obern Haingericht (Ober-Kainsbach)“, in: Hessische Flurnamen <https://lagis.hessen.de/de/orte/hessische-flurnamen/alle-eintraege/198678_im-obern-haingericht> (aufgerufen am 03.11.2026)
Kurzform der URL für Druckwerke
https://lagis.hessen.de/resolve/de/fln/198678