Wild-Bann: der Wildbann
Beleg
Standard-Flurname
Wild-Bann
Belegort
Belegtyp
historisch
Belegzeit
1509
Quelle
Simon, Gustav: Die Geschichte der Dynasten und Grafen zu Erbach und ihres Landes. Frankfurt am Main 1858.
Deutungen
Mittelhessisches Flurnamenbuch (Hans Ramge)
Bann
Zu ahd.ban ‚Gebot, Aufgebot, Bann‘, mhd. ban st. M. auch ‚Verbot bei Strafe, Gerichtsbarkeit und deren Gebiet‘. Die FlN beziehen sich auf Gebiete mit besonderer Gerichtsbarkeit. Bann kann sich dabei auf bestimmten Sonderrechten unterliegende Gemarkungsteile beziehen, besonders auf Walddistrikte (Bannwald, Bannplatz). Oder der Name bezieht sich auf die gesamte Gemarkung, die durch Bannzäune vom inneren Ortsbereich geschieden wird. Ob allerdings alle Bannzäune auch etymologisch zu Bann zu stellen sind, ist unsicher, da historische Belege nicht selten im Auslaut einen Dental haben, der auf eine Verbindung mit binden deutet. Die ebenfalls bezeugten Bahn- und Bohnen- Belege sind wohl Umdeutungen. Nicht entschieden werden kann dagegen, ob nicht einige der heutigen Banngärten-Belege ursprünglich ‚Baumgärten‘ sind.
Wild
Zu ahd. wildi, wilde, mhd. wilde, wilt ‚wild, unbebaut‘. Neben wild steht dabei häufig auch mit Assimilation von /ld/ > /ll/ die Variante will bzw. mit Senkung well. Die Namen verweisen auf unbebautes, unfruchtbares oder unbewohntes Land. Dies gilt für die meisten FlN mit den GT -acker, - feld, -garten, -graben, -heide, -loh, -pfad, -see, -strut, -wald, obwohl hier wie z.B. in Wildacker auch Flächen zur Äsung von Wild gemeint sein können. Nur bei Wildzaun bezieht sich der BT eindeutig auf die Bedeutung ‚wildes Tier‘, bei Wildsau auf das Tier. - Wildhaus in Langsdorf und Hungen bezieht sich wohl auf eine Hütte für die Wildhüter, das Wilde Haus in Lehnheim und Grünberg vielleicht auf die steil wie ein Hausdach abfallende Nordseite des benannten Berges. - Der Wilde-Frau-Stein in Weickartshain benennt eine Felsformation, mit der die Sage von der wilden Frau verbunden wird.
Südhessisches Flurnamenbuch (Hans Ramge)
Bann
Zu ahd. ban ‚Gebot, Aufgebot, Bann‘, mhd. ban st. M. auch ‚Verbot bei Strafe, Gerichtsbarkeit und deren Gebiet‘. Die FlN beziehen sich auf Gebiete mit besonderer Gerichtsbarkeit. Bann kann sich dabei auf bestimmten Sonderrechten unterliegende Gemarkungsteile beziehen, besonders auf Walddistrikte (Bannwald, Bannholz, s. d.). Oder der Name bezieht sich auf die gesamte Gemarkung, die durch Bannzäune vom inneren Ortsbereich geschieden wird. Ob allerdings alle Bannzäune auch etymologisch zu Bann zu stellen sind, ist unsicher, da historische Belege nicht selten (vgl. Geinsheim Bandzein, Zwingenberg bantzunen) im Auslaut einen Dental haben, der auf eine Verbindung mit binden deutet. Hierher gehören vielleicht auch die Belege aus Hering. Die ebenfalls bezeugten Bahn- und Bohnen- Belege sind wohl sicher Umdeutungen. Nicht entschieden werden kann dagegen, ob nicht einige der heutigen Banngärten-Belege ursprünglich Baumgärten sind.
Hessischer Flurnamenatlas (Hans Ramge)
Bann
Karte 12
Nachnutzung
Rechtehinweise
Hessisches Flurnamenarchiv – Prof. Dr. Hans Ramge, CC BY-SA 4.0
Zitierweise
Empfohlene Zitierweise
„Wild-Bann: der Wildbann (Hetschbach)“, in: Hessische Flurnamen <https://lagis.hessen.de/de/orte/hessische-flurnamen/alle-eintraege/169775_der-wildbann> (aufgerufen am 03.06.2026)
Kurzform der URL für Druckwerke
https://lagis.hessen.de/resolve/de/fln/169775