Bischof von Mainz über die Aufnahme vom Juden Mosse und seiner Familie zu Judenbürgern der Stadt [Tauber-]Bischofsheim

HStAD A 14 Nr. 395  
Laufzeit / Datum
1445 Januar [7 (?)]
Bearbeitung
Friedrich Battenberg

Stückangaben

Regest

Erzbischof Dietrich von Mainz bekundet, daß er den Juden Mosse und dessen Ehefrau zu Judenbürgern in seiner Stadt [Tauber-]Bischofsheim mit der Maßgabe aufgenommen habe, daß diese dort mit Kindern und Gesinde zehn Jahre lang gegen einen jährlichen Zins von 20 Gulden wohnen dürfen. Seine Amtleute sollen beiden rechtlich beholfen sein und sie nicht zur Darlehensvergabe zwingen. Wer gegen sie zu klagen hat, soll sie nur mit ehrbaren Christen und unversprochenen Juden überführen dürfen, "als juden recht und gewonheit ist". Beide Juden sollen auch nicht auf Kelche, Meßgewand, blutiges Gewand und nasses Tuch leihen. Gerichtlich verantworten sollen sich beide nur vor dem Erzbischof, dessen Amtmann, Zentgrafen oder Keller zu [Tauber-]Bischofsheim. Als Zins (Gesuch) sollen sie nicht mehr als 3 Heller pro Gulden wöchentlich nehmen.

Datierung

nach der Heiligen Dreier Könige Tag

Art

Reproduktion, Pap.

Ausstellungsort

[Tauber-]Bischofsheim

Weitere Angaben

Kopie der Abschrift StA Würzburg, Mainzer Ingrossaturbuch Nr. 24 Bl. 124v (Pap., gleichz.)

Nachnutzung

Rechtehinweise

Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Bischof von Mainz über die Aufnahme vom Juden Mosse und seiner Familie zu Judenbürgern der Stadt [Tauber-]Bischofsheim“, in: Quellen zur jüdischen Geschichte <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/quellen-zur-juedischen-geschichte/alle-eintraege/12980_bischof-von-mainz-ueber-die-aufnahme-vom-juden-mosse-und-seiner-familie-zu-judenbuergern-der-stadt-tauber-bischofsheim> (aufgerufen am 13.07.2026)

Kurzform der URL für Druckwerke

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