Reform des Landtagswahlrechts im Großherzogtum Hessen

 
Bezugsort(e)
Epoche
Kaiserreich
Themenbereich
Politik

Ereignis

Was geschah

Mit dem Gesetz die Landstände betr. wird das Landtagswahlrecht im Großherzogtum Hessen reformiert. Nach vielen Vorstößen vonseiten der Zentrumspartei und der Sozialdemokraten wird die indirekte Wahl und der Zensus abgeschafft und für die Zweite Kammer durch die direkte und geheime Wahl ersetzt. Die Zahl der Abgeordneten wird für die größeren Stadt auf 15 und für die ländliche Wahlbezirke auf 43 Abgeordnete erhöht. Das Wahlrecht bleibt jedoch beschränkt auf die steuerzahlenden Männer im Alter von mindestens 25 Jahren. Wähler, die älter als 50 Jahre sind, erhalten eine Zweitstimme. Entscheidend ist somit nicht mehr die Zahlung von Einkommensteuer, sondern die Zahlung irgendeiner direkten staatlichen oder gemeindlichen Steuer. Obwohl der Kreis der Wähler so erheblich erweitert wird, sind auch nach diesem Wahlrecht nur etwa 20 % der Bevölkerung wahlberechtigt.
In die Erste Kammer wird jetzt neben dem Vertreter der Universität Gießen vom Großherzog auch einer der Technischen Hochschule Darmstadt berufen, ebenso je ein Vertreter aus den Berufsständen der Industrie, des Handels, des Handwerks und der Landwirtschaft.
(OV)

Bezugsrahmen

Nachweise

Literatur

Weiterführende Informationen

  • Druck: Hessisches Regierungsblatt 1911, S. 87

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Nachnutzung

Rechtehinweise

Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Reform des Landtagswahlrechts im Großherzogtum Hessen, 3. Juni 1911“, in: Hessen im 19. und 20. Jahrhundert <https://lagis.hessen.de/de/quellen-und-materialien/hessen-im-19-und-20-jahrhundert/alle-eintraege/409_reform-des-landtagswahlrechts-im-grossherzogtum-hessen> (aufgerufen am 07.06.2026)

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