Stein, Heinrich

 
belegt seit
12.10.1487
Beruf
Münzmeister

Leben

Aus der Biografie

Biogramm bei Demandt, Personenstaat
Wird 1487 Oktober 12 von Landgraf Wilhelm I. auf drei Jahre zum Münzmeister angenommen und soll in Kassel pagament und dryerley muntze von gutem Schrot und Korn unter landgräflichen Stempeln schlagen: Nemlich blancken 28 uf die marg wyß, ungeverlich umb ½ blancken an dem snydde, des die marg 7 pfenge und 18 grene halten sal; auch wissepfennige, der 108 uf die marg wyß, umb eynen ungeverlich an dem snydde, und sal des die marg 4 pfennige und 18 grene halten; und halbe wissepfennige, der 168 uf die marg wyß, umb eynen derselbigen ungeverlich an dem snydde, des die marg 3 pfennige und 12 grene halten sal, doch in iglicher diesser dryer muntze umb 2 grene an der marg ungeverlich. Diese Münze soll der Münzmeister wyß und wolbereit ausgehen lassen. Er soll jährlich nach Aufforderung nach Gewohnheit der Kurfürsten und anderer fürstlicher Münzen eine Platte, nach der er münzt, in die Büchse werfen, die der landgräfliche Wardein Konrad Nolde hütet und zu der [nur] dieser und der Landgraf einen Schlüssel haben, woran die Münzprüfung (unser muntze probation) geschehen soll. Wenn der Münzmeister die Probe bestanden hat, soll er die Platten wiedererhalten; wenn er sie nicht besteht, bleiben die Platten landgräfliches Eigentum, wobei ihm zwei Gran Spielraum zugestanden werden. Stellt sich jedoch bei der Probe heraus, daß 4 Gran an der Mark fehlen, büßt er es mit 100 fl.; fehlen noch mehr, verfällt er einer Strafe an Leib und Gut. Wenn der Münzmeister geprägt hat, muß er den Stempel dem Wardein zurückgeben und bei Bedarf wieder von ihm erbitten. Alle die, die Material (ercz, silber, pagement adir ander gut) zur Münze liefern, stehen unter dem Geleitschutz des Landgrafen, wenn sie nicht dessen offenkundige Feinde sind. Der Münzmeister und seine Münzerknechte, die kein liegendes Erbe oder Gut in der Stadt Kassel haben, sind vom Geschoß und anderer Stadtpflicht befreit. Der Münzmeister wird dem Landgrafen von jeder Mark Feinsilber 4 Weißpfennige Schlagschatz zu zwei Terminen (24. Juni und 24. Dezember) zahlen. Wenn der Landgraf in den folgenden drei Jahren andere Münzen schlagen lassen will, soll er das zuerst dem gen. Münzmeister anbieten.1

Nachweise

Fußnoten

  1. Urkk., Bestallungen (Gleichzeitige Kopie). Nachrichten über die Tätigkeit Steins haben sich nicht gefunden. Über den Wardein Konrad Nolde siehe dort.

Literatur

Nachnutzung

Rechtehinweise

Metadaten: Hessisches Institut für Landesgeschichte, CC BY-SA 4.0

Zitierweise

Empfohlene Zitierweise

„Stein, Heinrich“, in: Hessische Biografie <https://lagis.hessen.de/de/personen/hessische-biografie/alle-eintraege/22664_stein-heinrich> (aufgerufen am 20.04.2026)

Kurzform der URL für Druckwerke

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